Inhalt
Die Übertragung hat spätestens unverzüglich nach Vorliegen der Klage- oder Antragsbegründung zu erfolgen. Die Übertragung setzt das schriftliche Einverständnis der Behörde (Widerspruchsbehörde, örtlich zuständige Regierung) voraus, auf welche die Vertretung übergehen soll. Die örtlich zuständige Regierung kann ihr Einverständnis insbesondere dann versagen, wenn die Übertragung nicht rechtzeitig angetragen wird. Die Übernahme der Vertretung ist dem Gericht durch die übernehmende Behörde mitzuteilen. Ab Eingang der Mitteilung bei Gericht geht die Zuständigkeit auf die übernehmende Behörde über.