Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2024

2.   Einführung der elektronischen Akte in der Sozialgerichtsbarkeit

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der eAktV ArbSozG wird die elektronische Aktenführung bei den nachfolgend aufgeführten Sozialgerichten in den jeweils genannten Verfahren zu folgenden Zeitpunkten angeordnet:

2.1   Bayerisches Landessozialgericht

2.1.1  

Beim 7., 15. und 16. Senat für alle Verfahren in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), die am 15. November 2023 oder später anhängig werden.

2.1.2  

Beim 7., 15. und 16. Senat für alle Verfahren außerhalb Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), die am 6. Mai 2024 oder später anhängig werden.

2.1.3  

Beim 1., 2., 3., 4., 5., 6., 8., 9., 12., 13. und 14. Senat für alle Verfahren, die am 6. Mai 2024 oder später anhängig werden.

2.1.4  

Im Übrigen für alle Verfahren, die am 24. Juni 2024 oder später anhängig werden.

2.2   Sozialgericht Nürnberg

2.2.1  

Bei der 22. und 23. Kammer für alle Verfahren, die am 15. November 2023 oder später anhängig werden.

2.2.2  

Im Übrigen für alle Verfahren, die am 22. April 2024 oder später anhängig werden.