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Text gilt ab: 20.03.2025
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320-A, 330-A

Einführung der elektronischen Aktenführung in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
vom 17. Mai 2023, Az. A1/0925-1/37/983

(BayMBl. Nr. 266)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales über die Einführung der elektronischen Aktenführung in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit vom 17. Mai 2023 (BayMBl. Nr. 266), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 19. Februar 2025 (BayMBl. Nr. 110) geändert worden ist

1.   Einführung der elektronischen Akte in der Arbeitsgerichtsbarkeit

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die elektronische Aktenführung in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit (Arbeits- und Sozialgerichtliche eAkten-Verordnung – eAktV ArbSozG) wird die elektronische Aktenführung bei den nachfolgend aufgeführten Arbeitsgerichten in den jeweils genannten Verfahren zu folgenden Zeitpunkten angeordnet:

1.1   Arbeitsgericht München

1.1.1  

Bei der 14., 20. und 22. Kammer für alle Verfahren, die am 1. Juni 2023 oder später anhängig werden.

1.1.2  

Bei den Außenkammern Ingolstadt und Weilheim für alle Verfahren, die am 16. September 2024 oder später anhängig werden.

1.1.3  

Im Übrigen für alle Verfahren, die am 23. September 2024 oder später anhängig werden.

1.2   Arbeitsgericht Nürnberg

1.2.1  

Bei der 3., 8., 11. und 17. Kammer für alle Verfahren, die am 1. Juni 2023 oder später anhängig werden.

1.2.2  

Im Übrigen für alle Verfahren, die am 15. März 2024 oder später anhängig werden.

1.3   Arbeitsgericht Regensburg

1.3.1  

Bei der 5. und 6. Kammer für alle Verfahren, die am 15. Juli 2023 oder später anhängig werden.

1.3.2  

Im Übrigen für alle Verfahren, die am 1. März 2024 oder später anhängig werden.

1.4   Arbeitsgericht Würzburg

1.4.1  

Bei der 4. Kammer für alle Verfahren, die am 15. Juli 2023 oder später anhängig werden.

1.4.2  

Bei der 6. Kammer für alle Verfahren, die am 15. Juli 2023 oder später anhängig werden, soweit diese nicht der Außenkammer Aschaffenburg zugewiesen sind.

1.4.3  

Bei der 1., 2., 3., 5., 7., 8., 9., 10., 11. und 12. Kammer für alle Verfahren, die am 1. November 2023 oder später anhängig werden, soweit diese nicht den Außenkammern Aschaffenburg oder Schweinfurt zugewiesen sind.

1.4.4  

Bei den Außenkammern Aschaffenburg und Schweinfurt für alle Verfahren, die am 1. Dezember 2023 oder später anhängig werden.

1.5   Landesarbeitsgericht Nürnberg

Für alle Verfahren, die am 15. April 2024 oder später anhängig werden.

1.6   Arbeitsgericht Augsburg

Für alle Verfahren, die am 1. Mai 2024 oder später anhängig werden.

1.7   Arbeitsgericht Weiden

Für alle Verfahren, die am 15. Juni 2024 oder später anhängig werden.

1.8   Arbeitsgericht Bamberg

Für alle Verfahren, die am 1. Juli 2024 oder später anhängig werden.

1.9   Arbeitsgericht Bayreuth

Für alle Verfahren, die am 15. Juli 2024 oder später anhängig werden.

1.10   Landesarbeitsgericht München

Für alle Verfahren, die am 1. August 2024 oder später anhängig werden.

1.11   Arbeitsgericht Passau

Für alle Verfahren, die am 1. September 2024 oder später anhängig werden.

1.12   Arbeitsgericht Kempten

Für alle Verfahren, die am 15. November 2024 oder später anhängig werden.

1.13   Arbeitsgericht Rosenheim

Für alle Verfahren, die am 1. Dezember 2024 oder später anhängig werden.

2.   Einführung der elektronischen Akte in der Sozialgerichtsbarkeit

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der eAktV ArbSozG wird die elektronische Aktenführung bei den nachfolgend aufgeführten Sozialgerichten in den jeweils genannten Verfahren zu folgenden Zeitpunkten angeordnet:

2.1   Bayerisches Landessozialgericht

2.1.1  

Beim 7., 15. und 16. Senat für alle Verfahren in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), die am 15. November 2023 oder später anhängig werden.

2.1.2  

Beim 7., 15. und 16. Senat für alle Verfahren außerhalb Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), die am 6. Mai 2024 oder später anhängig werden.

2.1.3  

Beim 1., 2., 3., 4., 5., 6., 8., 9., 12., 13. und 14. Senat für alle Verfahren, die am 6. Mai 2024 oder später anhängig werden.

2.1.4  

Im Übrigen für alle Verfahren, die am 24. Juni 2024 oder später anhängig werden.

2.2   Sozialgericht Nürnberg

2.2.1  

Bei der 22. und 23. Kammer für alle Verfahren, die am 15. November 2023 oder später anhängig werden.

2.2.2  

Im Übrigen für alle Verfahren, die am 22. April 2024 oder später anhängig werden.

2.3   Sozialgericht Augsburg

Für alle Verfahren, die am 8. Juli 2024 oder später anhängig werden.

2.4   Sozialgericht Landshut

Für alle Verfahren, die am 1. Oktober 2024 oder später anhängig werden.

2.5   Sozialgericht Regensburg

Für alle Verfahren, die am 8. November 2024 oder später anhängig werden.

2.6   Sozialgericht Würzburg

Für alle Verfahren, die am 27. Januar 2025 oder später anhängig werden.

2.7   Sozialgericht Bayreuth

Für alle Verfahren, die am 21. Februar 2025 oder später anhängig werden.

2.8   Sozialgericht München

Bei der 9., 16., 25., 35., 37., 39., 50., 51., 57., 58., 59. und 62. Kammer für alle Verfahren, die am 21. März 2025 oder später anhängig werden.

3.   Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 2023 in Kraft.

Dr. Markus Gruber
Ministerialdirektor