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Text gilt ab: 01.03.2024
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320-A, 330-A

Einführung der elektronischen Aktenführung in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
vom 17. Mai 2023, Az. A1/0925-1/37/983

(BayMBl. Nr. 266)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales über die Einführung der elektronischen Aktenführung in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit vom 17. Mai 2023 (BayMBl. Nr. 266), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 26. Januar 2024 (BayMBl. Nr. 71) geändert worden ist

1.   Einführung der elektronischen Akte in der Arbeitsgerichtsbarkeit

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die elektronische Aktenführung in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit (Arbeits- und Sozialgerichtliche eAkten-Verordnung – eAktV ArbSozG) wird die elektronische Aktenführung bei den nachfolgend aufgeführten Arbeitsgerichten in den jeweils genannten Verfahren zu folgenden Zeitpunkten angeordnet:

1.1   Arbeitsgericht München

Bei der 14., 20. und 22. Kammer für alle Verfahren, die am 1. Juni 2023 oder später anhängig werden.

1.2   Arbeitsgericht Nürnberg

1.2.1  

Bei der 3., 8., 11. und 17. Kammer für alle Verfahren, die am 1. Juni 2023 oder später anhängig werden.

1.2.2  

Im Übrigen für alle Verfahren, die am 15. März 2024 oder später anhängig werden.

1.3   Arbeitsgericht Regensburg

1.3.1  

Bei der 5. und 6. Kammer für alle Verfahren, die am 15. Juli 2023 oder später anhängig werden.

1.3.2  

Im Übrigen für alle Verfahren, die am 1. März 2024 oder später anhängig werden.

1.4   Arbeitsgericht Würzburg

1.4.1  

Bei der 4. Kammer für alle Verfahren, die am 15. Juli 2023 oder später anhängig werden.

1.4.2  

Bei der 6. Kammer für alle Verfahren, die am 15. Juli 2023 oder später anhängig werden, soweit diese nicht der Außenkammer Aschaffenburg zugewiesen sind.

1.4.3  

Bei der 1., 2., 3., 5., 7., 8., 9., 10., 11. und 12. Kammer für alle Verfahren, die am 1. November 2023 oder später anhängig werden, soweit diese nicht den Außenkammern Aschaffenburg oder Schweinfurt zugewiesen sind.

1.4.4  

Bei den Außenkammern Aschaffenburg und Schweinfurt für alle Verfahren, die am 1. Dezember 2023 oder später anhängig werden.

1.5   Landesarbeitsgericht Nürnberg

Für alle Verfahren, die am 15. April 2024 oder später anhängig werden.

1.6   Arbeitsgericht Augsburg

Für alle Verfahren, die am 1. Mai 2024 oder später anhängig werden.

2.   Einführung der elektronischen Akte in der Sozialgerichtsbarkeit

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der eAktV ArbSozG wird die elektronische Aktenführung bei den nachfolgend aufgeführten Sozialgerichten in den jeweils genannten Verfahren zu folgenden Zeitpunkten angeordnet:

2.1   Bayerisches Landessozialgericht

2.1.1  

Beim 7., 15. und 16. Senat für alle Verfahren in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), die am 15. November 2023 oder später anhängig werden.

2.1.2  

Beim 7., 15. und 16. Senat für alle Verfahren außerhalb Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), die am 6. Mai 2024 oder später anhängig werden.

2.1.3  

Beim 1., 2., 3., 4., 5., 6., 8., 9., 12., 13. und 14. Senat für alle Verfahren, die am 6. Mai 2024 oder später anhängig werden.

2.1.4  

Im Übrigen für alle Verfahren, die am 24. Juni 2024 oder später anhängig werden.

2.2   Sozialgericht Nürnberg

2.2.1  

Bei der 22. und 23. Kammer für alle Verfahren, die am 15. November 2023 oder später anhängig werden.

2.2.2  

Im Übrigen für alle Verfahren, die am 22. April 2024 oder später anhängig werden.

3.   Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 2023 in Kraft.

Dr. Markus Gruber
Ministerialdirektor