Inhalt

Text gilt ab: 20.03.2025

2.   Einführung der elektronischen Akte in der Sozialgerichtsbarkeit

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der eAktV ArbSozG wird die elektronische Aktenführung bei den nachfolgend aufgeführten Sozialgerichten in den jeweils genannten Verfahren zu folgenden Zeitpunkten angeordnet:

2.1   Bayerisches Landessozialgericht

2.1.1  

Beim 7., 15. und 16. Senat für alle Verfahren in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), die am 15. November 2023 oder später anhängig werden.

2.1.2  

Beim 7., 15. und 16. Senat für alle Verfahren außerhalb Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), die am 6. Mai 2024 oder später anhängig werden.

2.1.3  

Beim 1., 2., 3., 4., 5., 6., 8., 9., 12., 13. und 14. Senat für alle Verfahren, die am 6. Mai 2024 oder später anhängig werden.

2.1.4  

Im Übrigen für alle Verfahren, die am 24. Juni 2024 oder später anhängig werden.

2.2   Sozialgericht Nürnberg

2.2.1  

Bei der 22. und 23. Kammer für alle Verfahren, die am 15. November 2023 oder später anhängig werden.

2.2.2  

Im Übrigen für alle Verfahren, die am 22. April 2024 oder später anhängig werden.

2.3   Sozialgericht Augsburg

Für alle Verfahren, die am 8. Juli 2024 oder später anhängig werden.

2.4   Sozialgericht Landshut

Für alle Verfahren, die am 1. Oktober 2024 oder später anhängig werden.

2.5   Sozialgericht Regensburg

Für alle Verfahren, die am 8. November 2024 oder später anhängig werden.

2.6   Sozialgericht Würzburg

Für alle Verfahren, die am 27. Januar 2025 oder später anhängig werden.

2.7   Sozialgericht Bayreuth

Für alle Verfahren, die am 21. Februar 2025 oder später anhängig werden.

2.8   Sozialgericht München

Bei der 9., 16., 25., 35., 37., 39., 50., 51., 57., 58., 59. und 62. Kammer für alle Verfahren, die am 21. März 2025 oder später anhängig werden.