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319-I

Verwendung deutscher Urkunden im Ausland; Beglaubigung von Urkunden als Voraussetzung für ihre Legalisation, Erteilung der Apostille und ihrer Bestätigungen sowie sonstige Befreiung von der Legalisation

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
vom 18. November 2010, Az. IA3-1023.2-81

(AllMBl. S. 395)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Verwendung deutscher Urkunden im Ausland; Beglaubigung von Urkunden als Voraussetzung für ihre Legalisation, Erteilung der Apostille und ihrer Bestätigungen sowie sonstige Befreiung von der Legalisation vom 18. November 2010 (AllMBl. S. 395)

Inhaltsübersicht
1.
Allgemeines
2.
Beglaubigung öffentlicher Urkunden als Voraussetzung für die Legalisation
3.
Erteilung der Apostille und der Bestätigung gemäß Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens vom 5. Oktober 1961
4.
Kosten
5.
Schlussbestimmung
Staaten, deren Urkunden von der Legalisation befreit sind sowie Endbeglaubigung durch das Bundesverwaltungsamt
1.
Staatenliste zum Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl 1965 II S. 875; 1966 II S. 106)
2.
Staaten, mit denen zweiseitige Verträge bestehen, wonach Urkunden (oder bestimmte Urkunden) von der Legalisation befreit sind (Stand 1. Oktober 2010)
3.
Befreiung von der Legalisation aufgrund mehrseitiger Verträge
4.
Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl L 338 vom 23. Dezember 2003, S. 1)
5.
Endbeglaubigung durch das Bundesverwaltungsamt
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