Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 22.10.1982
5.
Bedeutungslos gewordene Eintragungen
Eine Eintragung im Register, die durch eine spätere Eintragung ihre Bedeutung verloren hat, ist nach Anordnung des Richters oder Rechtspfleger rot zu unterstreichen. Mit der Eintragung selbst ist auch der Vermerk über ihre Löschung rot zu unterstreichen. Befindet sich der Wohnsitz des Mannes nicht mehr im Gerichtsbezirk, so darf die Eintragung jedoch nicht gelöscht werden (vgl. § 1559 Satz 2 BGB).