Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 22.10.1982
2.
Eintragungen in das Güterrechtsregister
Auf einer Seite des Güterrechtsregisters sind folgende Eintragungen vorzunehmen:

2.1

In der Kopfleiste ist die Bezeichnung der Ehegatten anzugeben nach Familiennamen (auch Geburtsnamen), Vornamen, Berufen, Geburtsdaten und Wohnanschrift.

2.2

In Spalte 1 ist die laufende Nr. der Eintragung anzugeben, beginnend mit der Nr. 1 für jedes Ehepaar.

2.3

In Spalte 2 sind einzutragen:

2.3.1

Änderung und Ausschließung des gesetzlichen Güterstandes, Eheverträge, deren Änderung und Aufhebung, auch wenn sie durch Urteil erfolgt (vgl. §§ 1412, 1449, 1470 BGB, Art. 16 EGBGB);

2.3.2

Vorbehaltsgut; zur näheren Bezeichnung der einzelnen Gegenstände kann auf das bei den Registerakten befindliche Verzeichnis Bezug genommen werden (vgl. § 1418 BGB);

2.3.3

Beschränkung und Ausschließung des dem Ehegatten nach § 1357 BGB zustehenden Rechts sowie die Aufhebung einer solchen Beschränkung oder Ausschließung;

2.3.4

Einspruch gegen den Betrieb eines Erwerbsgeschäfts bei Gütergemeinschaft und Widerruf der Einwilligung (vgl. §§ 1431, 1456 BGB);

2.3.5

Sonst nach der Rechtsprechung eintragungsfähige Tatsachen.

2.4

In Spalte 3 sind einzutagen:

2.4.1

Etwaige Verweisungen auf spätere Eintragungen;

2.4.2

Sonstige Bemerkungen.