2.
Eintragungen in das Güterrechtsregister
Auf einer Seite des Güterrechtsregisters sind folgende Eintragungen vorzunehmen:
2.1
In der Kopfleiste ist die Bezeichnung der Ehegatten anzugeben nach Familiennamen (auch Geburtsnamen), Vornamen, Berufen, Geburtsdaten und Wohnanschrift.
2.2
In Spalte 1 ist die laufende Nr. der Eintragung anzugeben, beginnend mit der Nr. 1 für jedes Ehepaar.
2.3
In Spalte 2 sind einzutragen:
2.3.1
Änderung und Ausschließung des gesetzlichen Güterstandes, Eheverträge, deren Änderung und Aufhebung, auch wenn sie durch Urteil erfolgt (vgl. §§ 1412, 1449, 1470 BGB, Art. 16 EGBGB);
2.3.2
Vorbehaltsgut; zur näheren Bezeichnung der einzelnen Gegenstände kann auf das bei den Registerakten befindliche Verzeichnis Bezug genommen werden (vgl. § 1418 BGB);
2.3.3
Beschränkung und Ausschließung des dem Ehegatten nach § 1357 BGB zustehenden Rechts sowie die Aufhebung einer solchen Beschränkung oder Ausschließung;
2.3.4
Einspruch gegen den Betrieb eines Erwerbsgeschäfts bei Gütergemeinschaft und Widerruf der Einwilligung (vgl. §§ 1431, 1456 BGB);
2.3.5
Sonst nach der Rechtsprechung eintragungsfähige Tatsachen.
2.4
In Spalte 3 sind einzutagen:
2.4.1
Etwaige Verweisungen auf spätere Eintragungen;
2.4.2
Sonstige Bemerkungen.