Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 22.10.1982
1.
Registerführung nach anliegendem Muster

1.1

Das Register wird in dauerhaft gebundenen Bänden oder in Lose-Blatt-Form geführt. Jeder Band erhält entsprechend der Reihenfolge der Anlegung eine Nummer und ist mit laufenden Seitenzahlen zu versehen. Einzelblätter werden fortlaufend nummeriert und nach den Ehenamen der eingetragenen Ehepaare alphabetisch in Ordnern abgelegt. Der Leiter des Amtsgerichts kann hiervon abweichend anordnen, dass die in einem bestimmten Zeitraum angefallenen Einzelblätter gebunden werden.

1.2

Eine Seite des Registers oder ein Einzelblatt wird nur für jeweils ein Ehepaar verwendet.