Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 22.10.1982
3.
Eintragungsverfahren

3.1

Die Eintragungen in das Register erfolgen auf Grund einer Verfügung des Amtsgerichts. Werden die Geschäfte des Registerführers nicht von einem Richter oder Rechtpfleger wahrgenommen, so soll die Verfügung den Wortlaut der Eintragung feststellen.

3.2

Unter jeder Eintragung ist der Tag der Eintragung zu vermerken. Die Eintragung ist von dem Registerführer zu unterschreiben und durch einen alle Spalten des Formulars durchschneidenden Querstrich von der folgenden Eintragung zu trennen.

3.3

Jede Eintragung ist in den Registerakten bei der gerichtlichen Verfügung zu vermerken.