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Text gilt ab: 25.05.2023
Fassung: 28.05.2003
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C. Berichtspflichten
Dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz ist vor der Entscheidung über den Entschädigungsantrag unter Vorlage der Akten und eines Entscheidungsentwurfs zu berichten, wenn
1.
beabsichtigt ist, eine Entschädigung zu gewähren, die insgesamt den Betrag von 25.000 € übersteigt;
2.
die Strafverfolgungsmaßnahme, für die eine Entschädigung beantragt wird, zu einer Zeit angeordnet und vollzogen wurde, in der der Generalbundesanwalt gemäß § 142a Abs. 1 GVG das Amt der Staatsanwaltschaft ausgeübt hat;
3.
die Strafverfolgungsmaßnahme, für die eine Entschädigung beantragt wird, in einem von der Europäischen Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungsverfahren angeordnet und vollzogen wurde;
4.
es sich um eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung handelt.
In diesen Fällen darf eine Entscheidung über den Entschädigungsantrag erst ergehen, wenn das Bayerische Staatsministerium der Justiz der beabsichtigten Sachbehandlung zugestimmt hat. Liegen die Voraussetzungen von Nr. 2 vor, so ist der Bericht in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.