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Text gilt ab: 25.05.2023
Fassung: 28.05.2003
A. Prüfungsstellen
Prüfungsstelle im Sinne von Teil I Abschnitt B ist
1.
die Generalstaatsanwaltschaft München, wenn der Anspruch auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht geltend zu machen wäre oder bei dem Generalbundesanwalt oder bei der Europäischen Staatsanwaltschaft am Zentrum München geltend zu machen ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 StrEG);
2.
in allen übrigen Fällen die Staatsanwaltschaft, bei der der Anspruch auf Entschädigung geltend zu machen ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 StrEG).