Inhalt

Text gilt ab: 25.05.2023
Fassung: 28.05.2003
B. Mit der Entscheidung beauftragte Behörden
Über den Antrag auf Entschädigung entscheidet
1.
der Generalstaatsanwalt in München in den Fällen, in denen die Generalstaatsanwaltschaft München nach Maßgabe von Teil II A. Nr. 1 Prüfungsstelle ist;
2.
in den übrigen Fällen der Generalstaatsanwalt, in dessen Geschäftsbereich der Anspruch geltend zu machen ist.
Die Entscheidung ergeht im Auftrag des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz; dies ist in den Bescheiden der Generalstaatsanwälte zum Ausdruck zu bringen.