Inhalt
    
    
            
              B.
               Mit der Entscheidung beauftragte Behörden 
              
             
            Über den Antrag auf Entschädigung entscheidet
            
              - 1.
 
              - 
                
der Generalstaatsanwalt in München in den Fällen, in denen die Generalstaatsanwaltschaft München nach Maßgabe von Teil II A. Nr. 1 Prüfungsstelle ist;
               
              
              - 2.
 
              - 
                
in den übrigen Fällen der Generalstaatsanwalt, in dessen Geschäftsbereich der Anspruch geltend zu machen ist.
               
              
            
            Die Entscheidung ergeht im Auftrag des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz; dies ist in den Bescheiden der Generalstaatsanwälte zum Ausdruck zu bringen.