Inhalt
B.
Mit der Entscheidung beauftragte Behörden
Über den Antrag auf Entschädigung entscheidet
- 1.
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der Generalstaatsanwalt in München in den Fällen, in denen die Generalstaatsanwaltschaft München nach Maßgabe von Teil II A. Nr. 1 Prüfungsstelle ist;
- 2.
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in den übrigen Fällen der Generalstaatsanwalt, in dessen Geschäftsbereich der Anspruch geltend zu machen ist.
Die Entscheidung ergeht im Auftrag des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz; dies ist in den Bescheiden der Generalstaatsanwälte zum Ausdruck zu bringen.