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Text gilt ab: 25.05.2023
Fassung: 28.05.2003
2.
Die Staatsanwaltschaft nimmt gegenüber dem zuständigen Gericht zu dem Antrag der beschuldigten Person, die Entschädigungspflicht der Staatskasse festzustellen, Stellung. Hat die Staatsanwaltschaft nach Einstellung des Verfahrens die Sache gemäß § 43 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) an die Verwaltungsbehörde abgegeben, so wirkt sie in der Regel darauf hin, dass das Gericht nicht über die Entschädigungspflicht entscheidet, solange das Bußgeldverfahren nicht abgeschlossen ist.