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Text gilt ab: 25.05.2023
Fassung: 28.05.2003
I. Entscheidung des Strafgerichts
Liegen in einem bei Gericht anhängigen Verfahren die Voraussetzungen der §§ 1, 2 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) vor, so wirkt die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass das Gericht gemäß § 8 StrEG über die Entschädigungspflicht entscheidet. Die Staatsanwaltschaft nimmt unter Berücksichtigung der §§ 3 bis 6 StrEG dazu Stellung, ob oder in welchem Umfang eine Verpflichtung zur Entschädigung besteht.