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Text gilt ab: 25.05.2023
Fassung: 28.05.2003
1.
Die Entscheidung über den Anspruch wird der berechtigten Person durch die für die Entscheidung zuständige Stelle nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zugestellt (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 StrEG).