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Text gilt ab: 01.01.2023

II. 

Für die Registrierung der Angelegenheiten nach §§ 30, 42 BZRG gelten die Vorschriften des Allgemeinen Teils der Aktenordnung mit folgender Maßgabe:
Die Ersuchen sind in das Allgemeine Register (AR, § 11 der Aktenordnung – AktO) einzutragen. Dort sind folgende Angaben zu vermerken (§ 11 Abs. 3 AktO):
1.
Aktenzeichen,
2.
Datum des Eingangs,
3.
Vor- und Familienname oder Bezeichnung der Beteiligten oder der ersuchenden Stelle sowie deren Anschrift: BZR/ … (Name der antragstellenden Person),
4.
Bezeichnung der Angelegenheit: „§ 30 BZRG“ oder „§ 42 BZRG“,
5.
Verbleib: „weitergeleitet an … am …“oder „vernichtet am …“.,
6.
Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist: (entfällt) –,
7.
Bemerkungen: –.