Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023

I. 

1.
Ersuchen um Gewährung der Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Satz 3 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) oder in eine Mitteilung nach § 42 Satz 3 BZRG erledigt die Geschäftsstelle des Amtsgerichts.
2.
Geht einem Amtsgericht ein Führungszeugnis nach § 30 BZRG oder eine Mitteilung nach § 42 BZRG zu, so teilt die Geschäftsstelle dies der antragstellenden Person mit, setzt ihr zur Einsichtnahme eine Frist von mindestens vier Wochen (§ 9 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes – BZRGVwV) und weist sie darauf hin, dass
nur sie persönlich Einsicht nehmen kann und dabei die Richtigkeit ihrer Angaben zur Person, wenn sie nicht persönlich bekannt ist, durch einen mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis nachweisen muss,
das Führungszeugnis/die Mitteilung vernichtet wird, wenn sie innerhalb der Frist nicht zur Einsichtnahme erscheint, und
das Führungszeugnis vernichtet wird, wenn sie der Weiterleitung an die darin benannte Behörde widerspricht.
Die Geschäftsstelle vermerkt den Tag der Benachrichtigung.
3.
Sieht die antragstellende Person das Führungszeugnis gemäß § 30 BZRG in der gemäß Nr. 2 gesetzten Frist nicht ein oder widerspricht sie der Weiterleitung des Führungszeugnisses an die darin benannte Behörde, so hat die Geschäftsstelle das Führungszeugnis mit dem etwa angefallenen Schriftgut so zu vernichten (§ 30 Abs. 5 Satz 6 BZRG), dass der Inhalt Dritten nicht bekannt werden kann.
4.
Widerspricht die antragstellende Person nach Einsichtnahme der Weiterleitung des Führungszeugnisses nicht und bestätigt sie dies durch ihre Unterschrift, so ist das Führungszeugnis der darin benannten Behörde zu übersenden.
5.
Mitteilungen nach § 42 BZRG und etwa angefallenes Schriftgut sind nach Einsichtnahme oder nach Ablauf der zu Einsichtnahme gesetzten Frist so zu vernichten (§ 42 Satz 6 BZRG), dass der Inhalt Dritten nicht bekannt werden kann.
6.
Die Vernichtung eines Führungszeugnisses oder einer Mitteilung (Nr. 3, 5) ist in dem Abschnitt II zu führenden Register zu vermerken.
7.
Nr. 1 bis 6 und Abschnitt II gelten entsprechend für Ersuchen nach §§ 30a i. V. m. 30 Abs. 5 Satz 3 BZRG (erweitertes Führungszeugnis).