Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 23.11.2017
29.
Unter- und Obergrenzen
1Bei der Preisbildung (Nrn. 5, 7, 8, 10, 12, 18, 27.1, 31.2, 33, 34.1) dürfen die Preise für Dritte nicht überschritten werden. 2Die Selbstkosten dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen unterschritten werden. 3Nr. 23.2 Satz 2 AVO gilt entsprechend. 4Nr. 7.2 Satz 2, Nr. 10.2 Satz 2, Nr. 18.1 Satz 3 und Nr. 18.4 Satz 2 bleiben unberührt.