Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 23.11.2017
18.
Preisbildung

18.1

1Bei Leistungen der Eigenbetriebe zur Deckung des Eigenbedarfs von Justizvollzugsbediensteten ist neben den Selbstkosten (Nr. 17 AVO) je zu verrechnende Arbeitsstunde ein Aufschlag in Höhe von 50 % des Stundensatzes der Eckvergütung (Art. 46 Abs. 2 Satz 3 BayStVollzG) anzusetzen. 2Bei Arbeiten an Bauten nach Nr. 31.2 Satz 1 ist ein Aufschlag in Höhe von 250 % anzusetzen. 3Die nach den Sätzen 1 und 2 anzusetzenden Preise dürfen den vierfachen Stundensatz der Eckvergütung der zu verrechnenden Arbeitsstunden nicht unterschreiten.

18.2

Beim Arbeitseinsatz von Gefangenen und Sicherungsverwahrten im Sinn von Nr. 3.1.3 AVO sind Preise für Dritte gemäß Nrn. 26 bis 28 AVO mit einem Abschlag bis zu 20 % anzusetzen.

18.3

Leistungen, die über einen Onlineshop bezogen werden, sind mit einer Ermäßigung bis zu 20 % des Preises für Dritte abzugeben.

18.4

1Erzeugnisse der Land-, Garten- und Teichwirtschaft sowie der Metzgereien und Backwaren sind mit einer Ermäßigung bis zu 20 % des örtlichen Kleinverkaufspreises abzugeben. 2Der ortsübliche Erzeugerpreis darf nicht unterschritten werden.