Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 23.11.2017
9.
Justiznahe Einrichtungen
Justiznahe Einrichtungen im Sinn dieser Vorschrift sind der Bayerische Landesverband für Gefangenenfürsorge und Bewährungshilfe e. V. und die öffentliche Stiftung „Staatsrat Hermann Schmitt Heime“.