Inhalt

BewHBek
Text gilt ab: 01.06.2023

1.   Allgemeines

1.1   Organisatorische Zuordnung

Bewährungshilfe (§ 56d StGB, §§ 24, 29 JGG) und Führungsaufsicht (§ 68a StGB, § 7 JGG) werden den Landgerichten, Gerichtshilfe (§ 160 Abs. 3 Satz 2, § 463d StPO) wird den Staatsanwaltschaften und den Landgerichten zugeordnet.

1.2   Zusammenarbeit mit anderen Stellen

Für den Erfolg von Bewährungshilfe, Führungsaufsicht und Gerichtshilfe ist im Rahmen der rechtlichen Befugnisse die enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit ihrer Organe mit den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Vollzugsanstalten, den Behörden, Vereinigungen und Personen der öffentlichen und freien Sozialarbeit sowie insbesondere bei Risikoprobanden mit den Polizeibehörden von besonderer Bedeutung.