Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 27.10.2022
9.
Auswahl der vorzuschlagenden Personen

9.1

1Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. 2In die Vorschlagsliste dürfen nur Personen aufgenommen werden, die Deutsche im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes sind (§ 31 Satz 2 GVG; Nr. 2.1 Satz 2). 3Personen, die nach § 32 GVG zum Amt eines Schöffen unfähig sind (Nr. 3), dürfen nicht in die Vorschlagsliste aufgenommen werden, wenn den mit der Erstellung der Vorschlagsliste befassten Personen das Vorliegen der jeweiligen Umstände bekannt ist. 4Bei Personen, die nach §§ 33 und 34 GVG, § 44a DRiG (Nrn. 4 und 5) nicht zum Amt eines Schöffen berufen werden sollen, kann die Aufnahme in die Vorschlagsliste unterbleiben, wenn den mit der Erstellung der Vorschlagsliste befassten Stellen das Vorliegen der jeweiligen Umstände bekannt ist. 5Gleiches gilt bei Personen, die nach § 35 GVG (Nr. 6) dazu berechtigt sind, die Berufung zum Amt eines Schöffen abzulehnen, wenn vorauszusehen ist, dass sie die Berufung ablehnen werden.

9.2

1Sind oder werden der mit der Erstellung der Vorschlagsliste befassten Person Anhaltspunkte dafür bekannt, dass bei einer Person Umstände nach Nrn. 4.5, 4.6, 5.7 oder 6 vorliegen, hört sie diese Person zu den jeweiligen Umständen an und trifft auf dieser Grundlage die Entscheidung nach Nr. 9.1. 2Nr. 10 Satz 4 bleibt unberührt. 3Anhaltspunkte im Sinne von Satz 1 können sich etwa aus den Bewerbungsbögen (Nr. 1.5) oder aus Rückmeldungen aus der Bevölkerung infolge der Auflegung der Vorschlagslisten ergeben (Nr. 11).

9.3

Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – körperliche Eignung.

9.4

1Da es entscheidend darauf ankommt, für das Amt eines Schöffen Personen zu gewinnen, die für diese Tätigkeit ein besonderes Interesse haben, sollen Personen, die sich hierfür bewerben, bei gegebener Eignung nach Möglichkeit berücksichtigt werden. 2Es empfiehlt sich daher, eine angemessene Zeit (etwa drei Wochen) vor Aufstellung der Vorschlagsliste in der Tagespresse, im Rundfunk, im Internet und im Fernsehen auf die Möglichkeit, als Schöffe tätig zu werden, hinzuweisen.