Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 27.10.2022
7.
Aufstellung durch die Gemeinden

7.1

1Die Gemeinden stellen in jedem fünften Jahr, nächstmals im Jahr 2023, eine Vorschlagsliste für Schöffen auf. 2Die Vorschlagsliste ist aufgrund der Mitteilung des Präsidenten des Landgerichts nach Nr. 1.5 und des damit übermittelten Bewerbungsformulars zu erstellen.

7.2

1Für die Aufnahme von Personen in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Gemeinderats, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats erforderlich. 2Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung des Gemeinderats bleiben unberührt. 3Eine Aufstellung der Liste nach dem Zufallsprinzip, namentlich im Losverfahren, ist unzulässig.

7.3

1Die für ein Schöffenamt eingehenden Bewerbungen sind dem Gemeinderat vorzulegen; eine Vorauswahl der Bewerbungen ist unzulässig. 2Beschlussvorschläge sind aber möglich. 3Soweit begründete Bedenken gegen eine Bewerbung bestehen, kann bereits in der Beschlussvorlage auf sie hingewiesen werden.

7.4

Ist eine Verwaltungsgemeinschaft gebildet, so bleibt die Aufstellung der Vorschlagsliste für Schöffen Aufgabe der Mitgliedsgemeinden (§ 1 Nr. 4 der Verordnung über Aufgaben der Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften).