Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 27.10.2022
14.
Zusammenstellung und Überprüfung der Vorschlagslisten
1Der Richter beim Amtsgericht stellt die Vorschlagslisten der Gemeinden zu einer einheitlichen Liste des Bezirks des Amtsgerichts zusammen, überprüft sie, nimmt die erforderlichen Anhörungen vor und veranlasst die Abstellung etwaiger Mängel. 2Er stellt fest, ob Personen sowohl als Schöffe und Jugendschöffe vorgeschlagen sind und bereitet den Beschluss über die Einsprüche vor.