Inhalt

HVfR
Text gilt ab: 01.08.2022

3.   Erfüllung des Anspruchs auf Heilverfahren

3.1   Grundsätzliches

3.1.1  

1Der Anspruch auf Heilverfahren wird erfüllt, wenn und soweit er durch Bescheid, rechtskräftiges Urteil oder Vergleich festgestellt worden ist, in dem Art und Ausmaß des verfolgungsbedingten Leidens bezeichnet sowie die Ursache des Verfolgungsleidens (Entstehung, abgrenzbare oder richtunggebende Verschlimmerung, wesentliche Mitverursachung) bestimmt werden. 2Die Entscheidung über den Anspruch auf Heilverfahren ergeht in der Regel zusammen mit der Entscheidung über den Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit.

3.1.2  

(1) Für jeden im Ausland (außer Israel) wohnenden Verfolgten, der Anspruch auf Heilverfahren hat, ist der zuständigen Auslandsvertretung ein Schreiben zum anerkannten Heilverfahrensanspruch oder eine auszugsweise Abschrift des Bescheides zu übersenden.
(2) Wohnt der Verfolgte in Israel, so ist ein Schreiben zum anerkannten Heilverfahrensanspruch oder eine auszugsweise Abschrift des Bescheides dem Office for Personal Compensation from Abroad, Tel Aviv, zu übersenden.
(3) 1Spätere Veränderungen, die die Angaben in dem Schreiben betreffen, sind umgehend durch Übersendung eines neuen Schreibens bekanntzugeben. 2Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die vorhergehende Mitteilung nicht mehr gilt.

3.1.3  

Soweit nicht ein Land das Heilverfahren selbst durchführt oder durchführen lässt, wird der Anspruch dadurch erfüllt, dass die dem Verfolgten erwachsenen notwendigen und angemessenen baren Auslagen erstattet werden (vergleiche § 10 Abs. 1 2. DV-BEG).

3.1.4  

1Grundsätzlich muss der Berechtigte seine Auslagen durch Vorlage quittierter Originalrechnungen belegen. 2Auslagen, die nicht nachgewiesen sind, können in der Regel nicht erstattet werden.

3.1.5  

1Für den Erstattungsanspruch gelten die allgemeinen Richtlinien über die Gewährung von Vorschüssen auf Entschädigungsansprüche. 2In besonders gelagerten Fällen kann ein Vorschuss bis zur vollen Höhe des Erstattungsanspruchs gewährt werden. 3Vorschüsse können auch zur Durchführung bestimmter Heilbehandlungsmaßnahmen bewilligt werden, wenn der Verfolgte nicht in der Lage ist, die Kosten selbst zu verauslagen.

3.2   Erstattungsverfahren

3.2.1  

(1) Der Antrag auf Auslagenerstattung soll unter Verwendung eines Erstattungsvordrucks gestellt werden.
(2) In der Regel sind dem Antragsteller jeweils nach Abrechnung eines Erstattungsantrages zusammen mit der Benachrichtigung über die Höhe des Erstattungsbetrages mindestens zwei Vordrucke zuzusenden.

3.2.2  

1Um die zeitraubende Abrechnung kleiner Beträge zu vermeiden und die Abwicklung der Heilverfahrensanträge insgesamt zu beschleunigen, sollen die Rechnungen möglichst für längere Zeiträume – mindestens vierteljährlich – zusammengefasst werden. 2Davon unabhängig sollen die Erstattungsanträge nur gestellt werden, wenn der geltend gemachte Betrag einen 200 € entsprechenden Wert erreicht hat. 3Die Erstattung soll jedoch in jedem Falle spätestens innerhalb eines Jahres nach Eintritt der den jeweiligen Erstattungsanspruch begründenden Tatsachen (zum Beispiel Zugang der Arztrechnung oder Kauf von Medikamenten) beantragt werden.

3.2.3  

1Berechtigte mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt im Inland und Ausland mit Ausnahme von Israel müssen den Antrag auf Auslagenerstattung unmittelbar bei der für sie zuständigen Entschädigungsbehörde einreichen. 2Berechtigte, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Israel haben, müssen ihn beim Office for Personal Compensation from Abroad, Tel Aviv, einreichen. 3Den Anträgen sind die dazu gehörigen Belege zum Nachweis der angegebenen Auslagen beizufügen.

3.2.4  

(1) Das Office for Personal Compensation from Abroad prüft unter Hinzuziehung seiner Vertrauensärzte,
a)
ob die eingereichten Rechnungen für Arzt- und Krankenhausbehandlung ausreichend spezifiziert sind, ob die Diagnose eingetragen ist, ob die Behandlung für das Verfolgungsleiden notwendig war und ob die Rechnungsbeträge den landesüblichen Durchschnittssätzen entsprechen;
b)
ob die Heilmittel, deren Kosten erstattet werden sollen, ärztlicherseits für das Verfolgungsleiden verordnet worden sind und notwendig waren, ob eine wirtschaftliche Verordnungsweise beachtet worden ist und ob die Preise landesüblich sind;
c)
ob die zur Erstattung angeforderten Reisekosten des Verfolgten und gegebenenfalls auch einer Pflegeperson aus Anlass einer Heilbehandlung notwendig waren und angemessen sind.
(2) Die vorgeprüften Anträge und Belege werden von den Vertrauensärzten mit entsprechenden Prüfungsvermerken versehen und über das Office for Personal Compensation from Abroad an die Entschädigungsbehörde weitergeleitet.

3.2.5  

1Anträge auf Gewährung eines Vorschusses sind ebenfalls bei den in Nr. 3.2.3 genannten Stellen einzureichen. 2In Fällen notwendiger Sofortbehandlung im Krankenhaus für einen im Ausland wohnenden Verfolgten kann die Auslandsvertretung oder das Office for Personal Compensation from Abroad dem Krankenhaus gegenüber eine Kostenzusicherung abgeben oder einen angemessenen Vorschuss leisten, wenn dem Verfolgten die Zahlung nicht möglich ist. 3Die Entschädigungsbehörde erstattet den verauslagten Betrag nach Eingang der entsprechenden Unterlagen.

3.2.6  

(1) Eines förmlichen Bescheides über die Höhe des zu erstattenden Betrages bedarf es nur, wenn die Erstattung ganz oder teilweise abgelehnt werden muss und anzunehmen ist, dass der Antragsteller dies nicht hinnehmen wird, oder wenn der Antragsteller einer ablehnenden formlosen Entscheidung widersprochen hat.
(2) In allen übrigen Fällen genügt eine formlose Benachrichtigung des Antragstellers über die Höhe des zur Auszahlung kommenden Erstattungsbetrages.

3.3   Besondere Verfahrensvorschriften für Kuranträge

3.3.1  

1Die Kur bedarf der vorherigen Zustimmung der Entschädigungsbehörde (vergleiche § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 2. DV-BEG). 2Die Entscheidung hierüber muss jedoch rasch ergehen, damit die Kur gegebenenfalls möglichst bald angetreten werden kann. 3Alle mit der Bearbeitung von Kuranträgen befassten Stellen und Ärzte sind deshalb gehalten, Kuranträge vorrangig und mit besonderer Beschleunigung zu bearbeiten. 4Dies gilt in besonderem Maße für Anträge auf Kurverlängerung.

3.3.2  

(1) 1Der Antrag auf Zustimmung zur Durchführung einer Kur ist unmittelbar bei der Entschädigungsbehörde einzureichen. 2In Israel kann der Antrag auch über das Office for Personal Compensation from Abroad, Tel Aviv, eingereicht werden, insbesondere wenn Unterlagen in hebräischer Sprache vorgelegt werden.
(2) 1Der Antrag auf Zustimmung zur Durchführung einer Kur ist grundsätzlich unter Verwendung eines Kurantragsvordrucks zu stellen. 2Für einzelne Staaten können besondere Vordrucke, auch in Form von Computerausdrucken, zugelassen werden.
(3) 1Die Entschädigungsbehörden können für Kuren, bei denen die vorhandenen Unterlagen für die Prüfung der Notwendigkeit der Kur ausreichen, auf die Vorlage eines ärztlichen Attests über die Kurbedürftigkeit verzichten. 2Unberührt bleibt der Nachweis der Kurfähigkeit durch ärztliches Zeugnis.

3.3.3  

(1) Die Entschädigungsbehörde lässt – falls erforderlich, unter ärztlicher Mitwirkung – aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen prüfen,
a)
ob für das Verfolgungsleiden eine Kur notwendig ist oder ob nicht der gleiche Heilerfolg durch eine andere Behandlungsweise herbeigeführt werden kann,
b)
ob der Antragsteller kurfähig ist und
c)
welcher Kurort sowie welche Art, Zeit und Dauer der Kur zweckmäßig ist.
(2) Falls aufgrund der Aktenlage diese Entscheidung nicht möglich ist, ordnet die Entschädigungsbehörde die Einholung eines vertrauensärztlichen Gutachtens an.

3.3.4  

(1) 1Sind alle Voraussetzungen für die Bewilligung der Kur erfüllt, so hat die Entschädigungsbehörde Art, Ort, Zeit und Dauer der Kur zu bestimmen (vergleiche § 9 Abs. 2 HeilVfV). 2Kommen mehrere Kurorte in Betracht, so sind bei der Bestimmung des Kurorts nacheinander folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
a)
Zweckmäßigkeit des Kurorts aufgrund ärztlicher Erfahrungen,
b)
Wirtschaftlichkeit der Wahl.
(2) 1Sind die Kosten, die bei der Durchführung der Kur in einem der vorgeschlagenen Kurorte entstehen würden, sehr unterschiedlich, so ist ohne Rücksicht auf die Kostenhöhe stets der Kurort vorzuziehen, der nach ärztlichem Urteil den besseren Heilerfolg verspricht. 2Sind dagegen nach den ärztlichen Erfahrungen die Kurorte gleichwertig, so ist stets der Kurort zu bestimmen, der die geringeren Aufwendungen verursacht. 3Den Wünschen des Antragstellers soll möglichst Rechnung getragen werden. 4Bei mehreren geeigneten und wirtschaftlich gleich zu behandelnden Kurorten kann die Auswahl dem Kurberechtigten überlassen werden.

3.3.5  

(1) In der Zustimmung zur Durchführung der Kur ist anzugeben, für welches Leiden die Kur bewilligt wird, wie lange sie dauern soll, an welchem Ort, in welcher Weise (freie Heilkur oder Aufenthalt in einem Kurkrankenhaus oder in einem Sanatorium) sie durchzuführen ist und in welchem Umfang die Kosten der Kur übernommen werden.
(2) 1Die Zustimmung ist mit der Auflage zu verbinden, dass sich der Verfolgte während der gesamten Kur einer ständigen ärztlichen Überwachung unterzieht. 2Die Zustimmung muss ferner unter dem Vorbehalt erteilt werden, dass die Bewilligung der Kur hinfällig wird, wenn sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist, die von der Entschädigungsbehörde festzusetzen ist, angetreten wird oder wenn die Kur ohne triftigen Grund vorzeitig abgebrochen oder nicht sachgerecht durchgeführt wird. 3Als angemessen gilt eine Frist von sechs Monaten, soweit nichts anderes bestimmt wird.
(3) Zugleich mit der Zustimmung ist dem Verfolgten ein Vordruck für den Kurschlussbericht zu übersenden.

3.3.6  

Ist dem Verfolgten eine Kur bewilligt worden, so ist ihm die Auflage zu erteilen, sich unverzüglich nach Eintreffen im Kurort in die Behandlung eines dort praktizierenden Arztes zu begeben, diesem den Vordruck für den Kurschlussbericht auszuhändigen und ihn davon zu unterrichten, dass die Entschädigungsbehörde
a)
eine Erstuntersuchung mit Aufstellung eines Kurplanes,
b)
während der Kur wöchentliche Kontrolluntersuchungen,
c)
eine Abschlussuntersuchung,
d)
einen Kurschlussbericht
erwarte und dass der Arzt den Kurschlussbericht alsbald nach Beendigung der Kur unmittelbar an die Entschädigungsbehörde senden solle.

3.3.7  

1Wird eine Kurverlängerung notwendig, so muss der Antrag auf Zustimmung rechtzeitig, nach Möglichkeit nicht später als zwölf Tage vor dem bereits festgelegten Ende der Kur, gestellt werden. 2Der Antrag ist stets unmittelbar bei der zuständigen Entschädigungsbehörde einzureichen. 3Ihm ist eine Bescheinigung des Kurarztes beizufügen, in der die Notwendigkeit der Kurverlängerung eingehend begründet ist.

3.3.8  

1Kuren sind grundsätzlich ohne zeitliche Unterbrechung durchzuführen. 2Die Entschädigungsbehörde kann auf Antrag eine Aufteilung der Kur auf zwei Abschnitte zulassen, wenn in dem Staat, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat, kürzere Kuren (gegebenenfalls auch innerhalb kürzerer Zeitabstände) ortsüblich sind und nach ärztlicher Feststellung durch die Aufteilung der Kur der angestrebte Kurerfolg nicht beeinträchtigt wird. 3Bei einer Aufteilung der Kur auf zwei Abschnitte kann keine Kurverlängerung bewilligt werden.

3.3.9  

1Auslagen für Kuren, die der Verfolgte nach Erlass des Bescheides über den Anspruch auf Heilverfahren ohne Zustimmung der Entschädigungsbehörde durchgeführt hat, können grundsätzlich nicht erstattet werden. 2Dem Erstattungsantrag ist jedoch zu entsprechen, wenn die Zustimmung rechtzeitig beantragt war, über sie aber innerhalb einer angemessenen Frist nicht entschieden worden ist und die Durchführung der Kur notwendig war.

3.4   Weitere besondere Verfahrensvorschriften

3.4.1  

(1) Der vorherigen Zustimmung der Entschädigungsbehörde bedarf auch die Ausstattung mit Hilfsmitteln (Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel), soweit deren Kosten 1 000 € übersteigen, sowie eine notwendige Ausbildung in ihrem Gebrauch (vergleiche § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. DV-BEG).
(2) 1Entsprechend der in Nr. 3.2.3 getroffenen Regelung ist der Antrag unmittelbar bei der Entschädigungsbehörde zu stellen. 2Ihm sind eine Bescheinigung des behandelnden Arztes über die Notwendigkeit der Ausstattung und ein Kostenvoranschlag beizufügen, aus dem sich die Art und die geplante Ausführung des Hilfsmittels ergeben.
(3) Soweit erforderlich, hat die Entschädigungsbehörde vor Erteilung ihrer Zustimmung ein ärztliches Gutachten über die Notwendigkeit des beantragten Hilfsmittels sowie über die Zweckmäßigkeit der im Kostenvoranschlag angegebenen Art und Ausführung einzuholen.
(4) Die Nrn. 3.3.5 und 3.3.8 gelten sinngemäß.

3.4.2  

(1) Eine psychotherapeutische Behandlung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 HeilVfV bedarf neben einer Begutachtung durch den Vertrauensarzt, Beratungsarzt oder den Ärztlichen Dienst der jeweiligen Entschädigungsbehörde ebenfalls der vorherigen Zustimmung der Entschädigungsbehörde (vergleiche § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 2. DV-BEG).
(2) 1Der Antrag ist bei den in Nr. 3.2.3 genannten Stellen einzureichen. 2Ihm sind die Verordnung oder Begutachtung durch einen für psychotherapeutische Behandlungen anerkannten Facharzt, Psychologen, Psychotherapeuten oder Vertrauensarzt sowie ein Behandlungs- und Kostenplan beizufügen.
(3) Die Nrn. 3.3.5 und 3.3.8 sowie 3.4.1 Abs. 3 gelten sinngemäß.

3.4.3  

1Der Beginn einer Krankenhausbehandlung ist der Entschädigungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. 2Nach Abschluss der Krankenhausbehandlung ist zugleich mit dem Antrag auf Kostenerstattung ein ärztlicher Schlussbericht vorzulegen, sofern nicht die Unterlagen des Krankenhauses beigezogen werden können.

3.4.4  

(1) 1Der Eintritt der Pflegebedürftigkeit ist ebenfalls unverzüglich der Entschädigungsbehörde anzuzeigen. 2Die Behörde hat sogleich das erforderliche ärztliche Gutachten darüber einzuholen, ob Pflegebedürftigkeit im Sinne der Nr. 2.8.3 vorliegt.
(2) 1Der Anzeige ist eine Bescheinigung des behandelnden Arztes über die Pflegebedürftigkeit beizufügen. 2Zur Vermeidung späterer Auseinandersetzungen über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten empfiehlt es sich ferner, gleichzeitig mitzuteilen, wer die Pflege übernehmen soll oder in welcher Pflegeeinrichtung der Verfolgte untergebracht werden soll oder beides und welche Kosten voraussichtlich entstehen werden.
(3) 1Der spätere Antrag auf Erstattung der Pflegekosten ist entsprechend der in Nr. 3.2.3 Satz 1 getroffenen Regelung unmittelbar bei der Entschädigungsbehörde einzureichen. 2Ihm sind spezifizierte Quittungen der Pflegekraft oder die Rechnungen der Pflegeeinrichtung oder beides beizufügen. 3Soweit es sich um eine Berufspflegekraft handelt, sind Bescheinigungen zur Ausbildung als Pflegekraft oder Nachweise zur Ausübung der Tätigkeit als Pflegekraft beizufügen.
(4) 1Bei längerer Dauer der Pflegebedürftigkeit kann dem Antragsteller eine laufende monatliche Zuwendung in Höhe der notwendigen und angemessenen Pflegekosten bewilligt werden. 2Die erstattungsfähigen Beträge können monatlich im Voraus gezahlt werden. 3Die pflegebedürftige Person ist verpflichtet, der Entschädigungsbehörde jede wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die für die Erstattung der Pflegekosten maßgebend sind, unverzüglich anzuzeigen.
(5) 1Für die Dauer der Bewilligung ist dem Verfolgten zur Auflage zu machen, die Belege über die Aufwendungen für die Pflegekraft oder für die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung oder beides in vierteljährlichen Abständen vorzulegen und jede Änderung der Verhältnisse, die Grund oder Höhe des Erstattungsanspruchs für Pflegekosten beeinflussen können, insbesondere einen Wechsel der Pflegekraft oder der Pflegeeinrichtung, der Entschädigungsbehörde anzuzeigen. 2Wird die Pflege durch sonstige Personen ausgeübt, genügt es in der Regel, wenn die Tatsache der Pflege in einjährigen Abständen nachgewiesen wird.
(6) Die Erstattung von Pflegekosten nach § 10 HeilVfV ist nur dann neu festzusetzen, wenn sich die für die Erstattung der Pflegekosten maßgebenden Verhältnisse zugunsten des Anspruchsberechtigten ändern.

3.4.5  

(1) 1Der Antrag auf Erstattung von Mehraufwendungen für besondere Kost (Diät) ist abweichend von der in Nr. 3.2.3 getroffenen Regelung unmittelbar bei der Entschädigungsbehörde einzureichen. 2Dem Antrag ist die schriftliche Verordnung der besonderen Kost durch den behandelnden Arzt beizufügen. 3Sie muss konkrete Angaben über die von dem Antragsteller zu beachtender Diät enthalten. 4Allgemein gehaltene Vordrucke oder Hinweise genügen nicht.
(2) 1Besteht Anspruch auf Erstattung von Mehraufwendungen, so kann bei voraussichtlicher längerer Notwendigkeit der Diät eine laufende monatliche Diätkostenpauschale in jeweils gleicher Höhe geleistet werden. 2Die Bewilligung ist in der Regel jeweils auf längstens zwei Jahre zu befristen.

3.4.6  

Bei Ausstattung mit Zahnersatz ist auf Anfrage, der ein Kostenvoranschlag beigefügt sein muss, dem Antragsteller mitzuteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Kosten erstattet werden können.