Inhalt

HVfR
Text gilt ab: 01.08.2022

1.   Allgemeines

1.1   Voraussetzungen des Anspruchs

1.1.1  

Nach § 29 Nr. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) in Verbindung mit § 28 BEG hat ein Verfolgter, der an seinem Körper oder an seiner Gesundheit nicht unerheblich geschädigt worden ist, Anspruch auf ein Heilverfahren.

1.1.2  

1Der Anspruch hängt nicht davon ab, dass der Verfolgte in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 Prozent beeinträchtigt ist (§ 8 Abs. 1 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes – 2. DV-BEG). 2Durch die Schädigung muss jedoch eine nachhaltige Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit eingetreten sein (§ 28 Abs. 3 BEG, § 5 2. DV-BEG).

1.1.3  

Ist ein früheres Leiden als durch die Verfolgung richtunggebend verschlimmert (§ 3 Abs. 3 2. DV‑BEG) oder ein anlagebedingtes Leiden als wesentlich mitverursacht anerkannt worden (§ 4 2. DV-BEG), so besteht für dieses Leiden der Anspruch auf Heilverfahren ohne jede Einschränkung.

1.1.4  

Ein uneingeschränkter Anspruch auf Heilverfahren besteht auch dann, wenn das Verfolgungsleiden nur im Sinne einer abgrenzbaren Verschlimmerung (§ 3 Abs. 2 2. DV-BEG) anerkannt worden ist und der Verfolgungsschaden (die abgrenzbare Verschlimmerung) auf den Zustand, der die Heilbehandlung erfordert, nachweisbar nicht ohne Einfluss ist (§ 8 Abs. 2 2. DV‑BEG).

1.1.5  

(1) 1Für ein von der Verfolgung unabhängiges Leiden kann eine Heilbehandlung nur gewährt werden, wenn feststeht, dass durch die Behandlung dieses Leidens ein Verfolgungsleiden nachhaltig und unmittelbar günstig beeinflusst wird. 2Diese Voraussetzungen liegen nur dann vor, wenn die Behandlung des nicht verfolgungsbedingten Leidens eine direkte funktionelle Auswirkung auf das Verfolgungsleiden hat. 3Sie muss also eine unmittelbare und erhebliche Linderung oder Milderung des Verfolgungsleidens erwarten lassen beziehungsweise einer Verschlimmerung dieses Leidens unmittelbar und nachhaltig entgegenwirken. 4Hingegen genügt es nicht, dass die Behandlung des verfolgungsunabhängigen Leidens lediglich zu einer allgemeinen Hebung des Gesundheitszustandes führt, die sich mittelbar auch auf das Verfolgungsleiden auswirkt (vergleiche BGH in RzW 1968 S. 24 Nr. 14).
(2) 1Somit erstreckt sich der Anspruch auf Heilbehandlung auch nicht auf einen von der Verfolgung unabhängigen Erkrankungszustand, dessen Behandlung nur zur Herstellung der Kurfähigkeit für die Durchführung einer Kur nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 2. DV-BEG erforderlich ist. 2Ansprüche der im Inland wohnhaften Verfolgten auf Krankenversorgung für nicht verfolgungsbedingte Leiden nach §§ 141a und 141c BEG bleiben unberührt.

1.2   Ziel der Heilbehandlung

1Ziel der Heilbehandlung ist es, den durch die Verfolgung hervorgerufenen Schaden an Körper und Gesundheit und die dadurch bedingte Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Leistungsfähigkeit zu beseitigen, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten. 2Das Heilverfahren soll außerdem das Auftreten sekundärer Schäden verhüten, die infolge der durch die Verfolgung verursachten Schädigung entstehen können.

1.3   Folgen unterlassener Heilbehandlung

1.3.1  

1Eine ärztliche Behandlung, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Verfolgten verbunden ist, bedarf seiner Zustimmung. 2Es obliegt ihm jedoch, selbst nach besten Kräften mitzuwirken, dass der angestrebte Heilerfolg erzielt wird. 3Wird dies von ihm schuldhaft vereitelt oder erschwert, so können die Erstattung von Auslagen für Heilbehandlung und die Bewilligung weiterer Heilbehandlungsmaßnahmen wegen seines mitwirkenden Verschuldens ganz oder teilweise versagt werden.

1.3.2  

Dies gilt auch, wenn im Rahmen des Heilverfahrens eine Operation notwendig ist und die Operation nach ärztlicher Erfahrung keine Gefahr für Leib oder Leben bedeutet, sie auch nicht mit besonderen Schmerzen verbunden ist und ihre Durchführung sichere Aussicht auf Heilung oder wesentliche Besserung verspricht.

1.4   Aufwendungen für Heilverfahren in fremder Währung

Aufwendungen für Heilverfahren, die einem im Ausland wohnenden Verfolgten in fremder Währung entstanden sind, sind nach dem Devisenkurs im Zeitpunkt der Aufwendung der Kosten zu erstatten.

1.5   Übertragbarkeit des Anspruchs

1.5.1  

Der Anspruch auf Heilverfahren ist ein höchstpersönlicher Anspruch und deshalb weder übertragbar noch vererblich.

1.5.2  

1Der Anspruch auf Erstattung der durch das Heilverfahren bereits entstandenen Kosten ist gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 BEG in Verbindung mit § 51 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) weder abtretbar noch verpfändbar oder pfändbar. 2Er ist jedoch vor Festsetzung nach Maßgabe des § 13 BEG und nach Festsetzung frei vererblich (vergleiche BGH in RzW 1968 S. 24 Nr. 14).

1.6   Anderweitiger Krankenschutz

1.6.1  

Ist der im Inland wohnende Verfolgte aufgrund der deutschen Gesetzgebung zur Sozialversicherung krankenversichert, so hat er insoweit, als das Heilverfahren vom Träger der gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt wird, keinen Erstattungsanspruch nach § 30 BEG.

1.6.2  

(1) Entsprechendes gilt für Verfolgte, die im Ausland wohnen und aufgrund der dort geltenden Gesetze der sozialen Sicherheit krankenversichert sind.
(2) 1Eine Ablehnung des Anspruchs auf Heilverfahren unter Hinweis darauf, dass der Verfolgte in seinem Wohnsitz- oder Aufenthaltsland freie Heilbehandlung erhalten kann, ist unzulässig. 2Ebenso soll eine Empfehlung unterbleiben, dass der Verfolgte von den Möglichkeiten seines Wohnsitz- oder Aufenthaltslandes für eine kostenfreie Behandlung Gebrauch machen möge.

1.6.3  

Geldleistungen privater Krankenversicherungen und der Träger einer Krankenversicherung, die aufgrund der deutschen Gesetzgebung zur Sozialversicherung oder von im Ausland geltenden Gesetzen der sozialen Sicherheit bestehen, werden bei der Feststellung des Erstattungsanspruchs nach § 30 BEG nicht berücksichtigt, wenn die Leistungen der Krankenversicherung darauf beruhen, dass der Versicherte mindestens 50 Prozent der Beiträge aus eigenen Mitteln erbracht hat.

1.7   Durchführung der Heilbehandlung bei Verfolgten, die im Ausland wohnen

1.7.1  

Verfolgte, die im Ausland wohnen, müssen die erforderliche Heilbehandlung ihres Verfolgungsleidens grundsätzlich in dem Land durchführen lassen, in dem sie ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben.

1.7.2  

1Ausnahmsweise können sie sich jedoch mit Zustimmung der für sie zuständigen Entschädigungsbehörde auch einer Heilbehandlung im Geltungsbereich des Gesetzes unterziehen (§ 11 Abs. 1 2. DV-BEG). 2Die Zustimmung darf jedoch nur erteilt werden, wenn
a)
die Durchführung der Heilbehandlung im Geltungsbereich des Gesetzes geboten ist, zum Beispiel weil im Wohnsitz- oder Aufenthaltsland des Verfolgten keine gleichwertige Behandlung möglich und die als notwendig erkannte Behandlung nur im Geltungsbereich durchführbar ist,
und
b)
die durch die Heilbehandlung im Geltungsbereich erwachsenden Reisekosten in einem angemessenen Verhältnis zu den übrigen Kosten der Heilbehandlung stehen
oder
c)
der Verfolgte sich verpflichtet, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes entstehenden Reisekosten selbst zu tragen (§ 11 Abs. 2 2. DV-BEG).