Inhalt

HVfR
Text gilt ab: 01.08.2022

2.   Umfang des Anspruchs auf Heilverfahren

2.1   Grundsätzliches

2.1.1  

1Der Umfang und die Erfüllung des Anspruchs auf ein Heilverfahren richten sich nach den Vorschriften über die Unfallfürsorge der Bundesbeamten. 2Nach § 30 Abs. 1 BEG sind die §§ 33, 34 Abs. 1 und § 51 BeamtVG und die Heilverfahrensverordnung (HeilVfV) entsprechend anzuwenden. 3Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die durch einen Dienstunfall entstandene Verletzung dem Schaden des Verfolgten an Körper und Gesundheit, der den Anspruch auf die Durchführung des Heilverfahrens begründet, entspricht. 4Bei der Durchführung des Heilverfahrens ist daher zu beachten, dass das Ereignis bereits Jahrzehnte zurückliegt.

2.1.2  

1Das Land kann das Heilverfahren ganz oder teilweise selbst durchführen oder durchführen lassen (§ 10 Abs. 1 2. DV-BEG). 2Soweit das nicht geschieht, kann der Verfolgte selbst alle notwendigen und sich im Rahmen angemessener Kosten haltenden Heilmaßnahmen in Anspruch nehmen, die geeignet sind, das Ziel des Heilverfahrens zu erreichen. 3Haben mehrere Behandlungsmaßnahmen die gleiche Aussicht auf Erfolg, so ist diejenige vorzuziehen, die die geringeren Kosten verursacht.

2.1.3  

1Die Notwendigkeit und Angemessenheit der Kosten, deren Erstattung verlangt wird, ist objektiv zu beurteilen. 2Entscheidend ist nicht, was der Verfolgte selbst für notwendig hält und ob er auf Empfehlung seines Hausarztes oder eines anderen Arztes seines Vertrauens handelt. 3Maßgebend ist der Standpunkt eines objektiv urteilenden Prüfers (vergleiche BGH in RzW 1974, 32).

2.1.4  

Für ein im Ausland durchgeführtes Heilverfahren gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten (§ 3 Abs. 3 HeilVfV in Verbindung mit § 6 Abs. 6 BBhV).

2.2   Ärztliche Behandlung

2.2.1  

1Dem Verfolgten steht die Auswahl des Arztes, Zahnarztes, Psychotherapeuten oder Heilpraktikers frei. 2Kosten für eine Behandlung im Ausland, die nicht von einem Arzt vorgenommen worden ist, können nur erstattet werden, wenn die Ausübung des Heilgewerbes durch die behandelnde Person einer staatlichen Aufsicht unterliegt und ihre Befähigung der eines zugelassenen deutschen Heilpraktikers entspricht.

2.2.2  

1Erstattungsfähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen (§ 3 Abs. 2 HeilVfV in Verbindung mit § 6 Abs. 3 der Bundesbeihilfeverordnung – BBhV). 2Die Erstattung von Kosten für ärztliche Leistungen richtet sich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und für zahnärztliche Leistungen nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). 3Als angemessen sind die Kosten anzusehen, wenn sie sich im Rahmen der Regelsätze nach Satz 2 (§ 5 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 GOÄ, § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ) halten.

2.2.3  

Da das traumatische Ereignis nach § 7 Abs. 1 HeilVfV in Bezug auf das BEG Heilverfahren die nationalsozialistische Verfolgung darstellt, die bereits Jahrzehnte zurückliegt, richtet sich die Erstattung von psychotherapeutischen Maßnahmen für das BEG Heilverfahren nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 HeilVfV.

2.2.4  

Bei ärztlichen Leistungen im Ausland ist die Angemessenheit nach den jeweiligen Verhältnissen und Behandlungsmethoden des in Betracht kommenden Landes zu beurteilen.

2.3   Versorgung mit Arzneimitteln und anderen Heilmitteln

1Die Arzneimittel und anderen Heilmittel müssen vom Arzt, Zahnarzt, Psychotherapeuten oder Heilpraktiker schriftlich verordnet worden sein. 2Sie müssen aufgrund medizinischer Erfahrung für die Behandlung des Verfolgungsleidens notwendig sein.

2.4   Krankenhausbehandlung

2.4.1   Allgemeines

2.4.1.1  

1Für die Krankenhausbehandlung ist § 9 HeilVfV entsprechend anzuwenden. 2Als Krankenhausbehandlung im Sinne der Heilverfahrensverordnung gilt die stationäre Behandlung oder Beobachtung in öffentlichen oder freien gemeinnützigen Krankenhäusern sowie in privaten Krankenhäusern, die nach § 30 der Gewerbeordnung (GewO) konzessioniert sind. 3Ein Aufenthalt in einem Kurkrankenhaus oder in einem Sanatorium gilt nicht als Krankenhausbehandlung im Sinne des Satzes 2.

2.4.1.2  

Ein Krankenhaus („Akutkrankenhaus“) unterscheidet sich von einem Kurkrankenhaus oder von einem Sanatorium in erster Linie durch ein wesentlich günstigeres Zahlenverhältnis von Ärzten und Pflegepersonal zu den Patienten sowie insbesondere durch Sicherstellung eines vollwertigen Nacht- und Sonntagsdienstes (zum Beispiel Operationsteam), durch vollwertige technische Ausstattung (zum Beispiel Labor, Röntgen, Endoskopie), durch Intensivstation.

2.4.1.3  

Als Krankenhaus im Sinne der Nr. 2.4.1.2 gelten auch Spezialkrankenhäuser wie psychiatrische Krankenhäuser oder Lungenkrankenhäuser (früher „Lungenheilstätte“ oder „Lungensanatorium“), soweit dort akute Krankheitszustände behandelt werden.

2.4.2   Krankenhausbehandlung im Inland

Bei Krankenhausbehandlung im Inland, in denen die erbrachten Leistungen nach den Grundsätzen der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750) in der jeweils geltenden Fassung berechnet werden, sind die Kosten für die allgemeinen Krankenhausleistungen, die gesondert berechenbaren Nebenleistungen, eine gesondert berechenbare Unterkunft in einem Zweibettzimmer und für gesondert berechenbare ärztliche Leistungen angemessen.

2.4.3   Krankenhausbehandlung im Ausland

1Bei Krankenhausbehandlung im Ausland sind die angemessenen und landesüblichen Kosten zu erstatten. 2Die Grundsätze der Nr. 2.4.1 sind sinngemäß anzuwenden.

2.5   Kur

(1) 1Gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 4 BeamtVG und § 6 Abs. 1 Nr. 5 HeilVfV umfasst das beamtenrechtliche Heilverfahren auch die Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen. 2Unter Rehabilitationsmaßnahmen sind alle medizinischen Leistungen zu verstehen, die der Abwendung, Beseitigung und Minderung oder dem Ausgleich einer Behinderung oder Pflegebedürftigkeit, der Verhütung ihrer Verschlimmerung oder Milderung ihrer Folgen dienen. 3Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5 HeilVfV sind unter anderem ärztlich verordnete stationäre und ärztlich verordnete ambulante Rehabilitationsmaßnahmen vorgesehen. 4Für den Bereich des BEG Heilverfahrens wird die Kur als eine zentrale Rehabilitationsmaßnahme angeboten.
(2) 1Unter einer Kur versteht man den auf längere ärztliche Erfahrung gestützten, planmäßigen und ärztlich geleiteten Gebrauch von meist ortsgebundenen, natürlich vorkommenden Heilmitteln, nämlich in Heilbädern, Heilquell-, Moor- und Solekurbetrieben, in heilklimatischen Kurorten, Kneippheilbädern und Seeheilbädern oder an einem benachbarten Ort, wenn der Ort von der Wohnung des Kurbedürftigen so weit entfernt ist, dass eine tägliche Rückkehr ohne Gefährdung des Kurerfolges nicht möglich ist. 2Ein Erholungsaufenthalt – auch in einem Genesungs- oder einem Erholungsheim – ist keine Kur im Sinne des Satzes 1.
(3) 1Eine Kur kann entweder während eines Aufenthalts in einem Kurkrankenhaus oder in einem Sanatorium oder als freie Heilkur durchgeführt werden. 2Die Kur muss in den gesamten Behandlungsplan sinnvoll eingegliedert sein.

2.5.1  

(1) 1Kurkrankenhäuser und Sanatorien sind Einrichtungen, in denen die Kuren unter krankenhausähnlichen Bedingungen durchgeführt werden können. 2Sie unterscheiden sich von den („Akut-“)Krankenhäusern besonders durch die geringere Besetzung mit Ärzten und Pflegepersonal sowie durch den einfacheren technischen Standard (zum Beispiel kleineres Labor).
(2) 1Jedoch muss ein Arzt ständig im Hause oder zumindest erreichbar sein, auch bei Nacht und an Sonn- und Feiertagen. 2Außerdem muss immer eine Pflegeperson (Schwester oder Pfleger) zur Verfügung stehen. 3Die Kuranwendungen müssen ganz oder überwiegend im Hause zu verabreichen sein.

2.5.2  

1Im Gegensatz zu einer Kur in einem Kurkrankenhaus oder in einem Sanatorium wird dem Kurbedürftigen bei einer (freien) Heilkur die Wahl der Unterkunft, der Verpflegung und des Kurarztes selbst überlassen. 2Die vom Kurarzt zu verordnenden Anwendungen können im Hause, aber auch in Einrichtungen außerhalb der Wohnunterkunft verabreicht werden. 3Die Leitung und Überwachung der Kur durch einen ortsansässigen Arzt müssen sichergestellt sein.

2.5.3  

(1) 1Einer Kur darf nur zugestimmt werden, wenn sie notwendig ist. 2Sie ist notwendig, wenn das Leiden, das durch die Kur beeinflusst werden soll, bisher ohne Erfolg oder nicht mit ausreichendem Erfolg behandelt worden ist und der mit der Kur angestrebte Heilerfolg durch eine andere Behandlungsweise nicht zu erwarten ist (vergleiche § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5 HeilVfV). 3Die Zustimmung zu einer Kur setzt Nachhaltigkeit des Erfolges nicht voraus. 4Eine nur ganz kurzfristige Linderung des Verfolgungsleidens, etwa auf nur vier Wochen, begründet die Notwendigkeit einer Kur oder eines Sanatoriumsaufenthalts jedoch nicht (vergleiche BGH Urteil vom 24. März 1988 – IX ZR 261/87).
(2) 1Eine Kur ist deshalb in der Regel nicht notwendig, wenn das Verfolgungsleiden bisher nicht ausreichend ärztlich oder fachärztlich behandelt worden ist oder wenn der gleiche Heilerfolg durch eine ambulante ärztliche Behandlung erzielt werden könnte. 2Eine Kur scheidet auch dann aus, wenn wegen des Leidenszustandes eine stationäre Behandlung in einem Akutkrankenhaus notwendig ist.
(3) Ein Aufenthalt in einem Kurkrankenhaus oder in einem Sanatorium zur Durchführung einer Kur ist dann notwendig, wenn dies der Leidenszustand des Kurbedürftigen erfordert oder der Kurerfolg unter anderen Bedingungen nicht zu erwarten ist oder beides.

2.5.4  

(1) Eine weitere wesentliche Voraussetzung für die Bewilligung einer Kur ist, dass der Verfolgte kurfähig ist.
(2) 1Kurfähigkeit besteht nicht, solange Erkrankungszustände vorhanden sind, die den Kurerfolg von vornherein in Frage stellen können (zum Beispiel offenkundige Eiterherde an den Zähnen oder Nasennebenhöhlen, Dekompensationserscheinungen an Herz und Kreislauf, bösartige Tumoren, Fieberzustände). 2Bei Beurteilung der Kurfähigkeit muss ferner geprüft werden, ob der Antragsteller bei Berücksichtigung seines Gesamtzustandes eine genügende „Leistungsreserve“ besitzt, um den Belastungen der Hin- und Rückreise sowie der Kuranwendungen selbst gewachsen zu sein.
(3) 1Kuren sollen keine Ruhekuren sein, sondern Übungskuren, durch die der Kurbedürftige körperlich und seelisch wieder in die Lage versetzt wird, den Belastungen des täglichen Lebens standzuhalten. 2Gerade bei älteren Patienten muss mit besonderer Sorgfalt geprüft werden, ob und welche Kuranwendungen noch möglich sind und welche Kurorte deshalb für sie geeignet sind.

2.5.5  

(1) Die Dauer einer Kur, insbesondere in einem Heilbad, soll nach den in Deutschland anerkannten balneotherapeutischen Erfahrungen regelmäßig drei Wochen betragen.
(2) Bei Verfolgten mit Wohnsitz im Ausland soll die Kurdauer nach den dort anerkannten Grundsätzen bemessen werden.
(3) 1Stellt sich während der Kur heraus, dass der beabsichtigte Erfolg innerhalb der genannten Zeit nicht oder nicht vollständig erreicht werden kann, so kann die Kur längstens um zwei Wochen verlängert werden. 2Ein längerer Aufenthalt als fünf Wochen kommt nur mit besonderer Begründung in einem Lungenkrankenhaus in Betracht.

2.5.6  

Verfolgte mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes, die Anspruch auf eine Kur haben, müssen diese grundsätzlich im Inland durchführen.

2.5.7  

(1) 1Wohnt der Verfolgte im Ausland, so muss er die Kur grundsätzlich in seinem Wohnsitz- oder Aufenthaltsland durchführen. 2Die Bewilligung der Kur setzt jedoch voraus, dass in dem betreffenden Land die Kur landesüblich ist, das heißt dass sie ärztlicherseits als geeignete Behandlungsmethode angesehen wird, und dass die Durchführung der Kur sowie ihre ärztliche Überwachung in einer Weise erfolgen, die der Kur in einem deutschen Kurort gleichwertig erscheint.
(2) 1Ist im Wohnsitz- oder Aufenthaltsland die Durchführung von Kuren nicht landesüblich oder einer Kur in einem deutschen Kurort nicht gleichwertig und will der Verfolgte deshalb die Kur im Geltungsbereich des Gesetzes durchführen, so ist nach Nr. 1.7.2 zu verfahren. 2Entsprechendes gilt, wenn die Kur in einem dritten Land durchgeführt werden soll.
(3) Das nach Nr. 1.7.2 zu fordernde angemessene Verhältnis der durch die Kur entstehenden Reisekosten zu den eigentlichen Kurkosten ist regelmäßig als gegeben anzusehen, wenn die Reisekosten voraussichtlich nicht mehr als ein Fünftel der Gesamtkosten der Kur betragen werden.

2.5.8  

(1) Sofern bei Kuren im Inland nicht eine Pauschalabgeltung erfolgt, werden erstattet:
a)
die in den Nrn. 2.2, 2.3 und 2.6 genannten Kosten;
b)
die Kosten für die Kurtaxe und den ärztlichen Schlussbericht;
c)
die Kosten für die Unterkunft und Verpflegung bei
aa)
Durchführung einer Heilkur bis zur Höhe der Übernachtungskosten (vergleiche § 12 Abs. 4 HeilVfV),
bb)
Aufenthalt in einem Kurkrankenhaus oder in einem Sanatorium bis zu der in § 9 Abs. 1 Nr. 4 HeilVfV genannten Höhe.
(2) 1Bei einer Kur im Ausland sind die notwendigen und die angemessenen landesüblichen Kosten zu erstatten. 2Die Grundsätze des Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden.

2.5.9  

(1) Hat der Verfolgte eine von der Entschädigungsbehörde bewilligte Kur durchgeführt, so kann einer weiteren Kur in der Regel frühestens für das übernächste Kalenderjahr zugestimmt werden (vergleiche § 10 Abs. 2 Satz 2 2. DV-BEG).
(2) Von dem Grundsatz, dass Wiederholungskuren nur alle zwei Jahre in Betracht kommen, kann lediglich dann abgewichen werden, wenn eine frühere Wiederholung der Kur in Anbetracht der Art und der Schwere der Erkrankung zur Vermeidung einer ernsthaften Verschlimmerung unbedingt erforderlich ist.

2.6   Reisekosten

2.6.1  

(1) 1Für die Erstattung von Fahrkosten und die Bewilligung von Übernachtungskosten gilt § 12 HeilVfV. 2Reisekosten können danach erstattet werden, wenn die Benutzung von Beförderungsmitteln aus Anlass der Heilbehandlung notwendig war.
(2) Bei einer stationären Krankenhausbehandlung des Verfolgten können auch Reisekosten erstattet werden, die durch eine Besuchsfahrt von Ehegatten, Kindern und Eltern entstanden sind, wenn und soweit die Besuchsfahrt nach Stellungnahme der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes zur Sicherung des Heilerfolgs dringend erforderlich war (vergleiche § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 HeilVfV).
(3) Aufwendungen für eine Übernachtung anlässlich einer auswärtigen ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Leistung sind nur ausnahmsweise und nur bis zu dem in § 12 Abs. 4 HeilVfV genannten Betrag erstattungsfähig.

2.6.2  

1Erstattungsfähig sind grundsätzlich die Fahrkosten in der niedrigsten Beförderungsklasse eines öffentlichen Verkehrsmittels. 2Die Fahrkosten für die Benutzung einer höheren Beförderungsklasse werden erstattet, wenn die Benutzung der höheren Beförderungsklasse nach ärztlichem Gutachten notwendig war oder wenn die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit des Verfolgten zumindest 50 Prozent beträgt.

2.6.3  

Ist der Verfolgte aufgrund einer allgemeinen Vergünstigung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft für erwerbsbeschränkte Personen berechtigt, die 1. Klasse mit einem Fahrausweis der 2. Klasse zu benutzen, so werden unabhängig von seiner Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe nur die Fahrkosten der 2. Wagenklasse erstattet.

2.6.4  

Außer für Fahrkosten wird auch für die notwendigen und angemessenen Nebenkosten (zum Beispiel Gepäckbeförderung und Gepäckversicherung) Ersatz geleistet (vergleiche § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HeilVfV).

2.7   Begleitperson

2.7.1  

1Für eine Begleitperson werden Reisekosten erstattet, wenn die Begleitung nach Stellungnahme der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes erforderlich war (vergleiche § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 4 HeilVfV). 2Eine ärztliche Stellungnahme ist nicht erforderlich, wenn die Notwendigkeit einer Begleitung, zum Beispiel bei hochgradiger Seh- oder Gehbehinderung offensichtlich war oder durch einen Ausweis, eine Bescheinigung oder einen Bescheid der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde (vergleiche § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – SGB IX) nachgewiesen wird. 3Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten richtet sich nach den Reisekosten, die dem Verfolgten zu erstatten sind.

2.7.2  

1Grundsätzlich werden nur die Kosten erstattet, die bei unverzüglicher Rückkehr der Begleitperson an ihren Wohnort entstehen oder entstehen würden. 2Ist der Begleitperson eine sofortige Rückkehr nicht möglich oder nicht zuzumuten, so können die notwendigen und angemessenen Aufenthaltskosten für eine weitere Übernachtung erstattet werden. 3Entsprechendes gilt für die Begleitung des Verfolgten nach Beendigung der Heilbehandlung.

2.7.3  

1Kosten für eine Begleitperson während des Aufenthalts in einem Kurort können nur erstattet werden, wenn der Verfolgte körperlich so hilfsbedürftig ist, dass er auch unter Berücksichtigung der ihm im Kurort zuteilwerdenden Betreuung einer ständigen Begleitperson während der Kurbehandlung bedarf und diesem Bedürfnis anderweitig nicht abgeholfen werden kann. 2Ein Verdienstausfall, den die Begleitperson in dieser Zeit erleidet, kann nur ersetzt werden, wenn der Verfolgte der Begleitperson gegenüber zur Erstattung des Verdienstausfalles verpflichtet ist.

2.8   Hilfsmittel, Kleider- und Wäscheverschleiß, Pflegekosten, Mehrkosten durch Diät, Wohnumfeldanpassung, Überführungs- und Bestattungskosten

2.8.1  

1Die Ausstattung mit Hilfsmitteln (Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel) richtet sich nach § 8 HeilVfV und Anlage 11 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV). 2Sie umfasst auch deren Wartung, Instandhaltung (Reparaturen) und Ersatz sowie die notwendige Ausbildung in ihrem Gebrauch. 3Sofern die Herstellungskosten infolge besonderer Wünsche des Antragstellers das notwendige Maß übersteigen, muss er die Differenz selbst tragen.

2.8.2  

Für die durch Kleider- und Wäscheverschleiß entstehenden Aufwendungen ist § 13 HeilVfV in Verbindung mit den dort in Bezug genommenen Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes und den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen anzuwenden.

2.8.3  

(1) 1Kosten für eine notwendige Pflege werden erstattet, wenn der Heilverfahrensberechtigte infolge der anerkannten Verfolgungsleiden mindestens dem Pflegegrad 2 im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) zugeordnet worden ist. 2Die Entschädigungsbehörde hat über die verfolgungsbedingte Pflegebedürftigkeit und über die Zuordnung zu einem Pflegegrad nach § 15 Abs. 1 bis 5 SGB XI ein geeignetes Gutachten einzuholen.
(2) Der Anspruch auf Ersatz von Pflegekosten setzt voraus, dass zwischen anerkannten Verfolgungsleiden und Pflegebedürftigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn das Leiden die Pflegebedürftigkeit auch ohne die Verfolgung in dem Zeitraum verursacht hätte, für den Ersatz der Aufwendungen begehrt wird (vergleiche BGH in RzW 1967, 459).
(4) Zur Feststellung der Eignung von Pflegekräften sollen der Entschädigungsbehörde Bescheinigungen über die fachgerechte Berufsausbildung oder einer erwerbsmäßigen Tätigkeit in der Pflege vorgelegt werden.

2.8.4  

Ist nach schriftlicher Verordnung des behandelnden Arztes wegen des anerkannten Verfolgungsleidens eine besondere Kost – Diät – notwendig, so besteht Anspruch auf Erstattung der dadurch erwachsenden Aufwendungen, soweit sie die Aufwendungen für Normalkost übersteigen (vergleiche § 6 Abs. 1 Nr. 3 HeilVfV).

2.8.5  

Nach § 15 HeilVfV werden Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Wohnumfeldanpassung nach Maßgabe des § 41 Abs. 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) erstattet, wenn die Maßnahme infolge des Verfolgungsleidens nicht nur vorübergehend erforderlich ist.

2.8.6  

(1) Der Anspruch auf Erstattung von Überführungs- und Bestattungskosten (vergleiche § 16 HeilVfV; vergleiche auch Nr. 2.1.1 Satz 3) besteht nur, wenn der ursächliche Zusammenhang zwischen dem als verfolgungsbedingt anerkannten Leiden und dem Tod des Verfolgten zur Überzeugung des Entschädigungsorgans feststeht (vergleiche BGH-Urteil vom 8. Juni 1982 – IX ZR 60/81).
(2) 1Anspruchsberechtigt sind die Hinterbliebenen. 2Außer diesen kann jeder, der anhand detaillierter Belege nachweist, dass er die Bestattungskosten tatsächlich getragen hat, einen Anspruch geltend machen.
(3) Liegt der Ort der Bestattung nicht im Wohnsitzland, können Aufwendungen bis zur Höhe der Überführungskosten, die für eine Überführung vom Sterbeort an den Ort der Hauptwohnung des Verstorbenen entstanden wären, berücksichtigt werden (vergleiche § 6 Abs. 4 HeilVfV in Verbindung mit § 44 Abs. 2 BBhV).
(4) 1Zu den Bestattungskosten gehören neben den Auslagen für die eigentliche Beisetzung und Einäscherung einschließlich der üblichen kirchlichen und bürgerlichen Feierlichkeiten die Kosten der Leichenschau, der Leichenpflege, des Sarges, der Einsargung sowie der Urne und der Aufbahrung. 2Auch die Aufwendungen für den Ankauf und die Erstanlage der Grabstätte sowie für das Grabdenkmal und die Auslagen für Todesanzeigen und Danksagungen sind zu den erstattungsfähigen Aufwendungen zu rechnen.
(5) Dagegen gehören die Mehrkosten für ein Doppelgrab, die Reisekosten zum Bestattungsort, die Auslagen für Trauerkleidung sowie die Aufwendungen für Grabpflege, Instandhaltung der Grabstätte und des Grabdenkmals nicht zu den erstattungsfähigen Aufwendungen.
(6) 1Auf den Erstattungsbetrag sind Versicherungsleistungen anzurechnen, die für Bestattung und Überführung gewährt werden. 2Nr. 1.6.3 gilt entsprechend. 3Ein Sterbegeld, das eine Ersatzkasse im Rahmen der Familienhilfe einem als Rentner Versicherungspflichtigen nach dem Tode seines Ehegatten gewährt und für das der Empfänger nicht mindestens 50 Prozent der Beiträge aus eigenen Mitteln erbracht hat, ist in entsprechender Anwendung der Versorgungsregelung für Bundesbeamte auf einen Erstattungsanspruch zu 40 Prozent anrechenbar, wenn dem Empfänger eine solche Leistung nach Entschädigungsvorschriften zusteht (vergleiche BGH-Urteil vom 10. April 1990 – IX ZR 261/89).
(7) 1Aufwendungen gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 HeilVfV werden bis zu einem Siebtel der sich im Zeitpunkt des Todes aus § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) ergebenden jährlichen Bezugsgröße erstattet. 2Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Entschädigungsbehörde mit vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen hiervon abweichen (vergleiche § 6 Abs. 5 HeilVfV).