Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1983

VI. Zweckbestimmung, Arten und Höhe der Härteausgleichsleistungen

1.
Beihilfen zum Lebensunterhalt.
Als Beihilfe zum Lebensunterhalt kommen einmalige oder laufende Zuwendungen in Betracht. Eine laufende Beihilfe kann in der Regel nur gewährt werden, wenn der Antragsteller außerstande ist, seinen Lebensbedarf durch andere Einkünfte oder aus seinem Vermögen zu bestreiten.
Bei der Bemessung der Beihilfen ist stets zu berücksichtigen, dass auf die Beihilfen – im Gegensatz zu den sonstigen Leistungen auf Grund des BEG – kein Anspruch besteht und dass sie nach ihrer Zweckbestimmung nur ein Zuschuss zu den Lebenshaltungskosten sein sollen.
Außerdem ist zu beachten, dass die Beihilfen die im BEG vorgesehenen Höchstbeträge nicht übersteigen sollen.
2.
Beihilfen zur Durchführung von Heilverfahren
Als Beihilfe zur Durchführung eines Heilverfahrens kann eine laufende (z.B. für die Kosten der notwendigen Pflege) oder eine einmalige Beihilfe gewährt werden. Die Beihilfe kann bis zur Höhe der Leistungen für das Heilverfahren nach § 30 BEG bewilligt werden.
3.
Beihilfen zur Beschaffung von Hausrat
Die Beihilfe darf nur als einmalige Beihilfe gewährt werden und den Betrag von 2.500 € nicht übersteigen.
4.
Beihilfen zum Existenzaufbau und zur Existenzsicherung
Die Beihilfe zum Existenzaufbau oder zur Existenzsicherung kann nur als einmalige Beihilfe gewährt werden. Sie setzt in der Regel einen Schaden im beruflichen Fortkommen voraus. Die Beihilfe kann bis zur Höhe der für einen entsprechenden Entschädigungsanspruch zustehenden Entschädigung gewährt werden. Sie soll höchstens 5.000 € betragen.
5.
Darlehen zum Existenzaufbau und zur Existenzsicherung
Zum Existenzaufbau oder zur Existenzsicherung soll in erster Linie eine Beihilfe gewährt werden. Die Zuerkennung eines Darlehens soll auf den Ausnahmefall beschränkt bleiben, dass die Beihilfe allein den Existenzaufbau oder die Existenzsicherung nicht ermöglicht. Die Gewährung des Darlehens setzt in der Regel voraus, dass der Antragsteller einen Schaden im beruflichen Fortkommen erlitten hat. Der Höchstbetrag des § 69 Abs. 3 BEG darf nicht überschritten werden.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Überwachung finden die zu § 69 BEG erlassenen Richtlinien entsprechende Anwendung. Zusatzdarlehen im Sinne des § 72 BEG werden nicht gewährt.
6.
Darlehen zur Wohnraumbeschaffung
Ein Darlehen zur Wohnraumbeschaffung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bis zum Höchstbetrag von 2.500 € kann gewährt werden, wenn der Antragsteller wohnraummäßig unzureichend untergebracht ist. Eine Wohnung ist unzureichend, wenn sie nach Lage, Größe und Ausstattung unter Berücksichtigung der beruflichen, familiären, gesundheitlichen und sozialen Verhältnisse den Wohnraumbedarf des Antragstellers auf die Dauer nicht zumutbar befriedigt.
Das Darlehen zur Wohnraumbeschaffung kann ferner nur gewährt werden, wenn der Antragsteller die dazu notwendigen, üblicherweise von ihm aufzubringenden Mittel oder Leistungen aus Gründen, die mit seiner verfolgungsbedingten Schädigung im Zusammenhang stehen, nicht bereitzustellen vermag oder nur unter Bedingungen beschaffen kann, die für ihn wirtschaftlich nicht tragbar sind.
Für die Verzinsung und Tilgung des Darlehens sowie für die Sicherung, Auszahlung und Überwachung gelten die zu §§ 69 ff. BEG erlassenen Richtlinien entsprechend.
7.
Beihilfen zur Berufsausbildung
Die Beihilfe zur Berufsausbildung kann in der Regel nur zum Ausgleich für einen Ausbildungsschaden gegeben werden. Die Beihilfe wird in Teilbeträgen gezahlt, die dem laufenden Bedarf während der Dauer der Ausbildung entsprechen. Die Beihilfe soll den Betrag von 5.000 € nicht übersteigen.