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Text gilt ab: 01.01.1983

I. Gesetzliche Leistungsvoraussetzungen

1.
Härteausgleich kann gewährt werden an
Verfolgte im Sinne des § 1 BEG;
Geschädigte, die nicht selbst Verfolgte sind, deren Schaden jedoch auf eine gegen einen Dritten gerichtete Verfolgungsmaßnahme (§ 2 BEG) zurückzuführen ist;
Geschädigte, deren Schaden auf einer Unrechtsmaßnahme im Sinne des § 171 Abs. 4 BEG beruht.
Ausgenommen sind
a)
Verfolgte und Geschädigte, die weder die Voraussetzungen des § 4 BEG noch die des § 150 BEG erfüllen, es sei denn, dass der Härteausgleich wegen eines Schadens im beruflichen Fortkommen gewährt wird, der außerhalb des Reichsgebietes nach Stand vom 31.12.1937 oder des Gebietes der Freien Stadt Danzig eingetreten ist und der Antragsteller im Zeitpunkt der Entscheidung die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (§ 171 Abs. 2 Buchstabe b BEG).
b)
Verfolgte und Geschädigte, die im Zeitpunkt der Entscheidung ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor Berlins oder in Staaten haben, mit denen die Bundesrepublik Deutschland weder am 1.10.1953 noch am 1.1.1963 diplomatische Beziehungen unterhalten hat (§ 238 a BEG).
c)
Rassisch Verfolgte nicht jüdischen Glaubens und ihre Angehörigen, die zu dem Personenkreis gehören, der aus dem sogenannten HNG-Fonds betreut wird.
d)
Juristische Personen, Anstalten oder Personenvereinigungen.
Diese können nur nach den §§ 148 a, 171 Abs. 5 BEG Härteausgleich erhalten.
2.
Die Gewährung eines Härteausgleichs setzt ferner voraus, dass
a)
der Antragsteller einen eigenen Schaden erlitten hat.
Als eigenen Schaden gilt auch der Schaden des Hinterbliebenen in den Fällen der §§ 15, 41 und 171 Abs. 2 Buchstabe a BEG. Schäden, die eine dritte Person erlitten hat, können selbst dann nicht berücksichtigt werden, wenn der Antragsteller diese Person beerbt hat.
Von diesem Grundsatz darf nur abgewichen werden,
aa)
wenn der Härteausgleich von einer Person begehrt wird, die einen an einem Verfolgungsleiden verstorbenen Verfolgten oder den Hinterbliebenen eines Verfolgten längere Zeit vor seinem Tode betreut sowie ihm Unterhalt gewährt hat und die den Verfolgten oder den Hinterbliebenen beerbt hat;
bb)
zugunsten der Witwe eines Verfolgten, der einen Anspruch auf Rente wegen Schadens im beruflichen Fortkommen hatte, wenn die Ehe erst nach dem 29.6.1956 geschlossen und die Witwe von dem Verfolgungsschicksal ihres Ehegatten erheblich mitbetroffen worden ist;
cc)
zugunsten der Hinterbliebenen unter den Voraussetzungen des § 41 a BEG;
b)
der Schaden in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit einer Verfolgungsmaßnahme im Sinne des § 2 BEG steht und der Verfolgung eigentümlich ist. Dies gilt nicht für § 41 a BEG. In den Fällen des § 171 Abs. 2 Buchstabe a BEG genügt eine zeitliche Verbindung, die den in III aufgestellten Erfordernissen entspricht;
c)
der Schaden seiner Rechtsnatur nach dem BEG zuzuordnen ist; Schadenstatbestände, deren Regelung besonderen Rechtsvorschriften vorbehalten ist (§ 5 BEG), bleiben außer Betracht.
3.
Allgemeine Notstandsbeihilfen zur Überbrückung akuter sozialer Notstände können nicht gewährt werden.