der Antragsteller einen eigenen Schaden erlitten hat.
Als eigenen Schaden gilt auch der Schaden des Hinterbliebenen in den Fällen der §§ 15, 41 und 171 Abs. 2 Buchstabe a BEG. Schäden, die eine dritte Person erlitten hat, können selbst dann nicht berücksichtigt werden, wenn der Antragsteller diese Person beerbt hat.
Von diesem Grundsatz darf nur abgewichen werden,
- aa)
wenn der Härteausgleich von einer Person begehrt wird, die einen an einem Verfolgungsleiden verstorbenen Verfolgten oder den Hinterbliebenen eines Verfolgten längere Zeit vor seinem Tode betreut sowie ihm Unterhalt gewährt hat und die den Verfolgten oder den Hinterbliebenen beerbt hat;
- bb)
zugunsten der Witwe eines Verfolgten, der einen Anspruch auf Rente wegen Schadens im beruflichen Fortkommen hatte, wenn die Ehe erst nach dem 29.6.1956 geschlossen und die Witwe von dem Verfolgungsschicksal ihres Ehegatten erheblich mitbetroffen worden ist;
- cc)
zugunsten der Hinterbliebenen unter den Voraussetzungen des § 41 a BEG;