- 1.
Als Leistungsempfänger kommen nur Personen in Betracht, die aus anderen als den Gründen des § 1 BEG sterilisiert worden sind (Bundesratsdrucksache 336/55 zu § 171 BEG 56).
- 2.
Voraussetzung für den Härteausgleich ist, dass der Sterilisation kein Verfahren nach dem Erbgesundheitsgesetz vorausgegangen ist.
- 3.
Ist die Entscheidung des Erbgesundheitsgerichts im Wiederaufnahmeverfahren aus medizinischen Gründen aufgehoben worden, so rechtfertigt dies nicht die Anwendung des § 171 Abs. 4 Nr. 1 BEG.