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Text gilt ab: 01.01.1983

IV. Sondervorschriften für die Anwendung des § 171 Abs. 4 Nr. 1 BEG

1.
Als Leistungsempfänger kommen nur Personen in Betracht, die aus anderen als den Gründen des § 1 BEG sterilisiert worden sind (Bundesratsdrucksache 336/55 zu § 171 BEG 56).
2.
Voraussetzung für den Härteausgleich ist, dass der Sterilisation kein Verfahren nach dem Erbgesundheitsgesetz vorausgegangen ist.
3.
Ist die Entscheidung des Erbgesundheitsgerichts im Wiederaufnahmeverfahren aus medizinischen Gründen aufgehoben worden, so rechtfertigt dies nicht die Anwendung des § 171 Abs. 4 Nr. 1 BEG.