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Text gilt ab: 01.01.1983

V. Sonderbestimmungen für die Anwendung des § 171 Abs. 4 Nr. 2 BEG

1.
Die Gewährung des Härteausgleichs setzt voraus, dass eine Besserung der Krankheit und damit eine Entlassung aus der Anstalt mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre und dass der Getötete später wieder einer Berufstätigkeit hätte nachgehen können.
2.
Ob die Hinterbliebenen ohne die Tötung unterhaltsberechtigt wären, beurteilt sich nach §§ 1601 ff. BGB.