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Text gilt ab: 01.01.1983

III. Sondervorschriften für die Anwendung des § 171 Abs. 2 Buchstabe a BEG

1.
Ein Härteausgleich nach § 171 Abs. 2 Buchst. a BEG kann nur gewährt werden, wenn der Tatbestand geklärt und die Diagnose gesichert ist.
2.
In medizinischer Hinsicht müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a)
In der medizinischen Wissenschaft darf über die Ätiologie und die Pathogenese des Leidens keine durch Forschung und Erfahrung genügend gesicherte Auffassung herrschen, sondern es dürfen nur wissenschaftliche Arbeitshypothesen vorliegen. Eine persönliche Ansicht eines Sachverständigen, die von der medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung abweicht, ist keine Ungewissheit in der medizinischen Wissenschaft.
b)
Die Ursächlichkeit bestimmter Umstände für die Entstehung und den Verlauf des Leidens darf gerade wegen der mangelnden wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen nicht wahrscheinlich sein. Es muss aber durch die wissenschaftlichen Arbeitshypothesen zu begründen sein, dass die im Einzelfall vorliegenden Umstände als Ursachen des Leidens in Betracht kommen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn die Ursächlichkeit bestimmter Einflüsse trotz mangelnder Kenntnis der Ätiologie und der Pathogenese des Leidens wissenschaftlich nicht umstritten ist.
c)
Zwischen der Einwirkung der wissenschaftlich in ihrer ursächlichen Bedeutung umstrittenen Umstände und der Manifestation des Leidens oder der Verschlimmerung des Krankheitsbildes muss eine zeitliche Verbindung gewahrt sein. Diese muss mit den allgemeinen Erfahrungen über biologische Verläufe und den in den wissenschaftlichen Theorien vertretenen Auffassungen über Art und Wesen des Leidens in Einklang stehen; sie ist bei den in Frage kommenden Leiden verschieden und kann deshalb nicht allgemein festgelegt werden.
3.
Die unter Nr. 2 genannten medizinischen Voraussetzungen liegen bei den in der Anlage aufgeführten Leiden unter den dort genannten Umständen vor.
4.
Hinterbliebenenversorgung im Wege des Härteausgleichs nach § 171 Abs. 2 Buchstabe a BEG kann gewährt werden, wenn
a)
der Empfänger von Härteausgleich nach § 171 Abs. 2 Buchstabe a BEG an dem diese Leistungen zugrunde liegenden Leiden gestorben ist;
b)
der Tod die Folge eines Leidens ist, für das Härteausgleich nach § 171 Abs. 2 Buchstabe a BEG hätte gewährt werden können;
c)
der Verstorbene für eine Gesundheitsstörung im Sinne des § 171 Abs. 2 Buchstabe a BEG bis zum Tode Härteausgleich wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 70 v. H. bezogen hat und nicht an dem der Gewährung des Härteausgleichs zugrunde liegenden Leiden gestorben ist.