Inhalt

WFB 2023
Text gilt ab: 01.03.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 13.04.2023
50.
Übertragung von Fördermitteln

50.1

1Die Fördermittel können auf Antrag des Förderempfängers auf ein anderes Objekt übertragen werden. 2Die Übertragung ist bei der für das neue Objekt zuständigen Bewilligungsstelle unter Verwendung des Formblatts Stabau I a zu beantragen. 3Dem Antrag sind die Finanzierungsnachweise für das neue Objekt sowie aktuelle Einkommensnachweise, aufgrund derer die Tragbarkeit der Belastung geprüft werden kann, beizufügen. 4Die Bayerische Landesbodenkreditanstalt kann weitere Unterlagen vom Förderempfänger anfordern. 5Bei einer Übertragung früher gewährter Fördermittel vom bisherigen auf ein anderes Objekt ist der Verkaufserlös des bisherigen Objekts zur Finanzierung des neuen Objekts einzusetzen.

50.2

1Sollen die Fördermittel auf ein Objekt im Zuständigkeitsbereich einer anderen Bewilligungsstelle übertragen werden, ist die bislang zuständige Bewilligungsstelle von der nach Nr. 60.1 zuständigen Bewilligungsstelle von der Übertragung zu unterrichten. 2Der Bescheid über die Zustimmung zur Übertragung ist dem Förderempfänger über die Bayerische Landesbodenkreditanstalt bekannt zu geben.