Inhalt

WFB 2023
Text gilt ab: 01.03.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 13.04.2023
42.
Darlehen

42.1

1Das Darlehen darf beim Bau und Ersterwerb höchstens 30 v. H. und beim Zweiterwerb höchstens 40 v. H. der förderfähigen Kosten betragen. 2Ergibt sich ein rechnerischer Darlehensbetrag von weniger als 15 000 Euro, scheidet eine Förderung aus (Bagatellgrenze).

42.2

1Der Zinssatz beträgt für die ersten 15 Jahre der Laufzeit 0,5 v. H. jährlich. 2Anschließend wird der Zinssatz dem Kapitalmarktzins angepasst, soweit die Tragbarkeit der Belastung nicht gefährdet wird; ein Zinssatz von 7 v. H. jährlich darf nicht überschritten werden.

42.3

Mietwohnraum im Zweifamilienhaus wird ausschließlich mit einem Darlehen gefördert.

42.4

1Die ersten zwei Jahre sind tilgungsfrei. 2Danach beträgt die Tilgung 1 v. H. jährlich unter Zuwachs der ersparten Zinsen. 3Beim Zweiterwerb von Wohnraum in neuwertigen oder annähernd neuwertigen Gebäuden beträgt die Tilgung 1 v. H., in den übrigen Fällen 2 v. H. jährlich unter Zuwachs der ersparten Zinsen.

42.5

Es wird ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 2 v. H. erhoben; dieser ist in den ersten zwei Jahren zu entrichten.

42.6

Die Darlehensleistungen (Nrn. 42.2, 42.4 und 42.5) sind monatlich zu entrichten.