Inhalt

WFB 2023
Text gilt ab: 01.03.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 13.04.2023
43.
Zuschuss für Kinder und ergänzende Zuschüsse

43.1

Haushalte mit Kindern im Sinn des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erhalten einen Zuschuss in Höhe von 7 500 Euro je Kind; das Gleiche gilt, wenn die Geburt eines Kindes oder mehrerer Kinder aufgrund einer bestehenden Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Förderentscheidung zu erwarten ist.

43.2

1Der Kinderzuschuss nach Nr. 43.1 wird nur in Verbindung mit dem Darlehen nach Nr. 42.1 gewährt. 2Das nach Maßgabe der Nr. 42.1 ermittelte Darlehen darf nicht deshalb gekürzt werden, weil ein Kinderzuschuss zu bewilligen ist.

43.3

Haben es die Antragsteller versäumt, eine zum Zeitpunkt der Förderentscheidung bestehende Schwangerschaft der Bewilligungsstelle anzuzeigen, kann der Zuschuss auf ihren Antrag nachträglich bewilligt werden.

43.4

1Beim Zweiterwerb von bestehenden Familienheimen und Eigentumswohnungen wird ein das Darlehen ergänzender Zuschuss in Höhe von 10 v. H. der förderfähigen Kosten, maximal 50 000 Euro gewährt. 2Dies gilt auch, wenn das erworbene Gebäude durch einen Neubau ersetzt wird.

43.5

1Die Gewährung des Zuschusses nach Nr. 43.4 ist nur in Verbindung mit dem Darlehen nach Nr. 42.1 möglich. 2Der sich insgesamt ergebende Zuschussbetrag ist auf volle hundert Euro abzurunden. 3Das nach Maßgabe der Nr. 42.1 ermittelte Darlehen darf nicht deshalb gekürzt werden, weil ein Zuschuss für den Erwerb zu bewilligen ist.