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WFB 2023
Text gilt ab: 01.03.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 13.04.2023
48.
Verwendungsnachweis

48.1

1Bei Bauvorhaben, die der Förderempfänger selbst als Bauherr durchführt, ist der Bewilligungsstelle innerhalb von sechs Monaten nach restloser Fertigstellung der Baumaßnahme ein einfacher Verwendungsnachweis (Muster 4 zu Art. 44 BayHO) sowie ein Nachweis über die Einnahmen und Ausgaben (Formblatt Stabau IV) vorzulegen. 2Die Bewilligungsstelle bestätigt, dass das geförderte Bauvorhaben technisch und wirtschaftlich entsprechend den Vorgaben des Bewilligungsbescheids und des Darlehensvertrags erstellt wurde und bestimmungsgemäß belegt ist.

48.2

1Als Verwendungsnachweis beim Erst- und Zweiterwerb dient eine Bestätigung der Bewilligungsstelle, dass der Kaufpreis bezahlt wurde, die geförderte Wohnung bestimmungsgemäß belegt ist und – beim Zweiterwerb – etwaige Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen ausgeführt wurden. 2Dazu hat der Förderempfänger der Bewilligungsstelle spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Bezug der geförderten Wohnung einen einfachen Verwendungsnachweis (Muster 4 zu Art. 44 BayHO) vorzulegen. 3Originalbelege zur Begleichung des Kaufpreises und aller angefallenen Nebenkosten (zum Beispiel Notar- und Grundbuchgebühren) können stichprobenweise angefordert werden.

48.3

Die Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen sind für die Dauer von fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren.