Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

6.   Art und Umfang der Zuwendung

6.1  

Die Förderung erfolgt mittels eines Kapitalmarktdarlehens der BayernLabo, das für Maßnahmen nach Nr. 5 für einen Zeitraum von zehn oder 20 Jahren zinsverbilligt und nach Maßgabe von Nr. 6.4 getilgt wird.

6.2  

1Dabei ist von einem Darlehensbetrag in Höhe von maximal 2 600 € je m2 Wohnfläche auszugehen. 2Dieser Betrag ändert sich jeweils am 1. Februar, beginnend im Jahr 2023, um den Prozentsatz, um den sich der vom Landesamt für Statistik festgestellte Preisindex für Wohngebäude insgesamt in Bayern für den vorausgehenden Monat November gegenüber dem Monat November des diesem wiederum vorausgehenden Jahres erhöht oder verringert hat. 3Bei der Bemessung der Darlehenshöhe sind die Vorgaben zur Wirtschaftlichkeit für die staatliche Mietwohnraumförderung nach Nrn. 18 und 35 WFB 2022 entsprechend anzuwenden. 4Gefördert wird im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung. 5Die von der Bewilligungsstelle vorgesehene Mietwohnraumförderung nach dem Teil 2 der WFB 2022 ist hierbei zu berücksichtigen.

6.3  

1Der aktuelle Zinssatz für das Darlehen kann bei der örtlich zuständigen Bewilligungsstelle (vergleiche Nr. 9.1) und bei der BayernLabo erfragt werden. 2Die BayernLabo wird das Darlehen mit dem Zinssatz anbieten, der zum Zeitpunkt ihres Darlehensangebotes maßgeblich ist.

6.4  

1Das Darlehen ist nach drei tilgungsfreien Jahren mit zunächst jährlich mindestens 1,5 v. H. zuzüglich ersparter Zinsen zu tilgen. 2Die Darlehenslaufzeit beträgt maximal 35 Jahre. 3Die BayernLabo ist berechtigt, den Tilgungssatz zum Konditionsanpassungstermin so anzupassen, dass die Darlehenslaufzeit nicht überschritten wird.

6.5  

1Wird dem Zuwendungsempfänger neben dem Darlehen nach diesen Richtlinien ein nicht rückzahlbarer Investitionszuschuss aus den Programmen BEG WG oder BEG EM gewährt, ist auf Antrag des Zuwendungsempfängers eine einmalige Sondertilgung in Höhe von maximal dieses Investitionszuschusses zum Zeitpunkt seiner Auszahlung zulässig. 2Die Höhe dieses Investitionszuschusses ist auf den Anteil der geförderten Wohnungen an der Gesamtmaßnahme zu begrenzen. 3Diese Sondertilgung ist mit Antragsstellung verbindlich anzukündigen und ist nur innerhalb von zwölf Monaten nach Vollauszahlung des Darlehens möglich.

6.6  

Der Auszahlungskurs beträgt 100 v. H.