Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 28.02.2027

1. 

1Die im Vollzug des Wohngeldgesetzes zu verwendenden amtlichen Vordrucke sind für die Antragstellung in Papierform auf der Internetseite des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr eingestellt; für die digitale Antragstellung sind die vom Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr vorgegebenen digitalen Formulare zu verwenden. 2Dies gilt auch für künftige Änderungen und Neufassungen dieser amtlichen Vordrucke. 3Die Nutzung digitaler Formulare gewerblicher Anbieter oder von Eigenentwicklungen der Wohngeldbehörden kann vom Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr im Einzelfall zur Verwendung zugelassen werden, wenn diese sachlich den amtlichen Vordrucken und Anforderungen entsprechen.