Inhalt
2.
Verfahren
2.1
Zuständigkeit
1Zuständige Bewilligungsstellen sind die Kreisverwaltungsbehörden. 2Zusätzliche Bewilligungsstelle für Kursanbieter, die als Verein Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. (BLSV) sind, ist der BLSV.
2.2
Gutschein-Aktion
1Die staatlichen Gutscheine werden durch die besuchte Kindertageseinrichtung jeweils zum Beginn des Bewilligungszeitraums an die Vorschulkinder des folgenden Kindergartenjahres ausgereicht. 2Vorschulkinder, die keine Kindertageseinrichtung besuchen, können die Ausreichung eines staatlichen Gutscheins bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde beantragen.
2.3
Bewilligungszeitraum
1Der Bewilligungszeitraum beginnt am 29. Juli vor Beginn des jeweiligen Kindergartenjahres und schließt mit dem Ende des Kindergartenjahres (31. August des Folgejahres), für das die staatlichen Gutscheine ausgegeben werden. 2Finden Unterrichtseinheiten eines Kurses außerhalb des Bewilligungszeitraums statt (Nr. 1.4 Satz 2), erstreckt sich der Bewilligungszeitraum auch auf diese Unterrichtseinheiten. 3VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO findet keine Anwendung.
2.4
Antragsverfahren, Frist
1Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist bis spätestens 30. November des letzten Jahres des jeweiligen Bewilligungszeitraums bei der zuständigen Bewilligungsstelle einzureichen. 2Mit Abgabe des Antrags bestätigt der Zuwendungsempfänger, dass
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die Kursgebühren der im Antrag aufgeführten Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer jeweils um den Nennbetrag der dem Antrag beigefügten staatlichen Gutscheine ermäßigt wurden,
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die gewährte Zuwendung ausschließlich dafür verwendet wird, die Einnahmeausfälle sowie sonstige Aufwände (mit Ausnahme der Aufwände der Antragstellung), die durch die Gewährung von Gebührenermäßigungen auf die Kursgebühren entstanden sind, auszugleichen (Verwendungsbestätigung),
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unvollständige oder falsche Angaben in Förderverfahren strafrechtlich relevant sein können,
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die Zuwendungen im Fall ihrer zweckwidrigen Verwendung grundsätzlich der Rückforderung und Verzinsung unterliegen und ihm bei Abgabe einer unrichtigen Verwendungsbestätigung der Beweis für die zweckgerechte Verwendung obliegt,
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die Unterlagen und eingereichten Gutscheine für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren sind und jederzeit zum Zwecke der Verwendungsprüfung oder Prüfung durch den Bayerischen Obersten Rechnungshof eingesehen oder zur Vorlage bei der prüfenden Stelle angefordert werden können.
3Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
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Teilnehmerliste des abzurechnenden Kurses mit folgenden Angaben:
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Name, Geburtsdatum und Wohnort der Teilnehmerinnen und Teilnehmer,
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Name der Kindertageseinrichtung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer,
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Beginn und Ende des Kurses,
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Höhe der regulären Kursgebühr,
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Name der Kursleitung,
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Qualifikation der Kursleitung,
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zugehörige Gutscheine,
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Nachweis über die Qualifikation der Kursleitung.
2.5
Verwendungsnachweis (Verwendungsbestätigung)
1Die Zuwendungsempfänger haben im Antrag auf Gewährung der Zuwendung zu bestätigen, dass die Kursgebühren der im Antrag aufgeführten Teilnehmerinnen und Teilnehmer jeweils um den Nennbetrag der staatlichen Gutscheine ermäßigt wurden und die gewährte Zuwendung ausschließlich dem Zweck dient, die Einnahmeausfälle sowie sonstige Aufwände (mit Ausnahme der Aufwände der Antragstellung), die durch die Gewährung von Gebührenermäßigungen auf die Kursgebühren entstanden sind, auszugleichen. 2Mit der Abgabe der Erklärung gemäß Satz 1 und der vollständigen Einreichung des Antrags gemäß Nr. 2.4 gilt der Nachweis der Verwendung als erbracht (Verwendungsbestätigung). 3Die Bewilligungsstellen führen in zehn Prozent der eingereichten Verwendungsbestätigungen eine vertiefte Prüfung (VV Nr. 11.2 zu Art. 44 BayHO) durch. 4Die Kreisverwaltungsbehörden erstatten den Regierungen bis zum 28. Februar des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres Bericht zum Ergebnis der Prüfung der Verwendungsbestätigungen. 5Die Regierungen und der BLSV erstatten dem Staatsministerium bis zum 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres Bericht zum Ergebnis der Prüfung der Verwendungsbestätigungen.
2.6
Mittelbereitstellung, Auszahlung
1Das Staatsministerium stellt dem BLSV und den Regierungen ein Budget mit den voraussichtlich erforderlichen Haushaltsmitteln zur Verfügung. 2Die Regierungen stellen den Kreisverwaltungsbehörden jeweils ein Budget mit den voraussichtlich erforderlichen Haushaltsmitteln zur Verfügung. 3Die Bewilligungsstellen prüfen die eingegangenen Anträge und zahlen die Zuwendungen aus.