Inhalt

Text gilt ab: 12.09.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

1.   Allgemeine Beschreibung des Zuwendungsbereichs

1.1   Zweck der Zuwendung

1Mit der Gewährung des Zuschusses soll ein finanzieller Anreiz für die Teilnahme von Vorschulkindern an Kursen zum Erwerb des Frühschwimmerabzeichens gesetzt werden. 2Dadurch soll die Schwimmfähigkeit von Vorschulkindern gesteigert werden.

1.2   Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind Gebührenermäßigungen für Kurse zum Erwerb des Frühschwimmerabzeichens, die von den Anbietern bei Vorlage eines staatlichen Gutscheins gewährt werden.

1.3   Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Anbieter von Kursen zum Erwerb des Frühschwimmerabzeichens.

1.4   Zuwendungsvoraussetzungen

1Der Zuschuss kann gewährt werden, wenn der Kursanbieter die Gebühr eines Kurses zum Erwerb des Frühschwimmerabzeichens bei Vorlage eines staatlichen Gutscheins um den Gutscheinbetrag ermäßigt. 2Zuwendungsfähig sind nur Ermäßigungen auf Kurse, bei denen mindestens eine Unterrichtseinheit innerhalb des in Nr. 2.3 Satz 1 und 2 genannten Bewilligungszeitraums stattfindet und bei denen die leitende Lehrperson die erforderliche Mindestqualifikation aufweist. 3Die erforderliche Mindestqualifikation ergibt sich aus einer vom Staatsministerium zu Beginn der jeweiligen Förderperiode herausgegebenen Liste.

1.5   Art und Umfang der Zuwendung

1.5.1   Art der Förderung

Die Zuwendungen werden als projektbezogene Zuschüsse im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.

1.5.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähig sind Einnahmeausfälle sowie sonstige Aufwände, die den Kursanbietern durch die Gewährung von Gebührenermäßigungen auf Kurse zum Erwerb des Frühschwimmerabzeichens entstehen. 2Ausgenommen sind Aufwände, die durch die Antragstellung entstehen.

1.5.3   Höhe der Förderung, Aufwandspauschale

1Die Förderhöhe ist auf den Nennbetrag der vorgelegten staatlichen Gutscheine (maximal 50 Euro je Gutschein) begrenzt. 2Für sonstige Aufwände (mit Ausnahme der Aufwände der Antragstellung) wird eine Aufwandspauschale in Höhe von 2,50 Euro je Gutschein gewährt. 3Der Gesamtbetrag der Zuwendung ist für die Dauer des jeweiligen Bewilligungszeitraums auf 80 000 Euro je Zuwendungsempfänger begrenzt.