Inhalt

Text gilt ab: 02.07.2020

Erläuterungen

1Dieses Rahmenkonzept gilt für kulturelle Veranstaltungen insbesondere in Theatern, Konzerthäusern und auf sonstigen Bühnen sowie für Proben und sonstige Vorbereitungsmaßnahmen, soweit in einer Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege auf Grund des § 32 IfSG darauf als Grundlage für betriebliche Schutz- und Hygienekonzepte verwiesen wird. 2Kulturelle Veranstaltungen in diesem Sinne sind nur solche, die planmäßig, zeitlich eingegrenzt und durch einen kulturellen Zweck vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort abgegrenzt, auf einer besonderen Veranlassung beruhen und regelmäßig ein Ablaufprogramm haben. 3Darunter fallen insbesondere Theater- und Konzertaufführungen, Lesungen, Liederabende und ähnliche Darbietungen. 4Nicht erfasst sind hingegen künstlerische Darbietungen ohne Veranstaltungscharakter etwa durch einen Straßenmusikanten. 5Aufgrund der Weite des Kulturbegriffs ist keine abschließende Aufzählung der kulturellen Veranstaltungen möglich. 6Auch etwa Zirkusvorstellungen und Varieté unterfallen dem kulturellen Veranstaltungsbegriff.
7Die Pflicht zur Erstellung und Umsetzung eines Hygienekonzepts trifft den Veranstalter. 8Dies kann der Betreiber einer Spielstätte wie etwa eines Theaters, Konzertsaals oder einer Bühne sein. 9Wird eine Spielstätte vermietet, ist der Veranstalter derjenige, auf dessen Veranlassung die Veranstaltung durchgeführt wird. 10Auch ein Verein kann Veranstalter in diesem Sinne sein. 11Dies gilt sinngemäß auch für Proben. 12Bei Künstlergruppen, die nicht als Verein oder in einer sonstigen Rechtsform organisiert sind, ist jedes einzelne Gruppenmitglied als Veranstalter anzusehen und damit für die Erstellung und Umsetzung des Hygienekonzepts verantwortlich. 13Soweit die erforderlichen Maßnahmen nur im Zusammenwirken mit dem Betreiber einer Spielstätte umgesetzt werden können, ist dies durch entsprechende vertragliche Regelungen sicherzustellen.
14Die Regelungen in dieser Bekanntmachung zum Ticketverkauf gelten nur, wenn für eine Veranstaltung Tickets verkauft werden. 15Sie führen nicht zu einer Pflicht, Tickets zu verkaufen.
16Für gastronomische Angebote im Rahmen einer kulturellen Veranstaltung sind ergänzend die Vorgaben zur Gastronomie zu beachten.
17Diese Bekanntmachung trifft keine abschließenden Regelungen für den Bereich des Arbeitsschutzes. 18Die einschlägigen Vorschriften des Arbeitsschutzes sind daneben zu beachten. 19Daher können insbesondere weitergehende Mindestabstände gelten, wenn dies als Maßnahme des Arbeitsschutzes im Hinblick auf eine mit der Arbeit verbundene Gefährdung von Beschäftigten erforderlich ist.