Inhalt

Text gilt ab: 02.07.2020

3. Umsetzung der Schutzmaßnahmen

3.1 Allgemeine Regelungen

3.1.1 

1Es werden ausreichend Waschgelegenheiten, Flüssigseife, Einmalhandtücher und gegebenenfalls Händedesinfektionsmittel (als flankierende Maßnahme) bereitgestellt. 2Sanitäre Einrichtungen sind mit Seifenspendern und Einmalhandtüchern auszustatten. 3Haartrockner dürfen benutzt werden, wenn der Abstand zwischen den Geräten mindestens 2,0 Meter beträgt. 4Die Griffe der Haartrockner müssen regelmäßig desinfiziert werden. 5Jetstream-Geräte sind nicht erlaubt. 6Bei Waschgelegenheiten werden gut sichtbar Infographiken zur Handhygiene (www.infektionsschutz.de/mediathek/infografiken.html) angebracht.

3.1.2 

Kontaktflächen wie Türgriffe, Handläufe und Tischoberflächen sind unter Berücksichtigung der Nutzungsfrequenz regelmäßig zu reinigen.

3.1.3 

1Laufwege zur Lenkung von Besucherinnen bzw. Besuchern, Mitwirkenden und weiteren am Veranstaltungsbetrieb beteiligten Personen sollten nach örtlichen Gegebenheiten geplant und vorgegeben werden (z. B. Einbahnstraßenkonzept; reihenweiser, kontrollierter Auslass nach Ende der Vorstellung). 2Nach Möglichkeit soll die genaue Bewegungsrichtung beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten vorgegeben werden. 3Einzuhaltende Abstände im Zugangs- und Wartebereich sind entsprechend kenntlich zu machen. 4Es sollte bei Fahrstühlen, Rolltreppen und Treppenaufgängen ebenfalls auf Kontaktminimierung geachtet werden, z. B. durch Nutzung mehrerer Ein- und Ausgänge sowie von automatisch öffnenden Türen. 5Gäste werden über richtiges Händewaschen und Abstandsregeln auch im Sanitärbereich informiert.

3.1.4 

1Parkplatzkonzept: Sofern vom Veranstalter zur Verfügung gestellte Parkplätze von Besucherinnen bzw. Besuchern, Mitwirkenden und weiteren am Veranstaltungsbetrieb beteiligten Personen genutzt werden können, sollten Maßnahmen zur Vermeidung von Menschenansammlungen ergriffen werden. 2Es sollten Einweiserinnen bzw. Einweiser eingesetzt werden, sofern erforderlich. 3Die Parkplatzanzahl sollte beschränkt und ggf. Parkplätze gesperrt werden, sofern erforderlich. 4Falls ein Transport durch den Veranstalter vorgesehen ist, müssen die Hygienevorgaben für die Personenbeförderung beachtet werden:
Mund-Nasen-Bedeckung für Fahrerinnen bzw. Fahrer und Fahrgäste
Ausreichende Lüftung sicherstellen
Einschlägige gesetzliche Vorgaben beachten; ggf. Verstärkung des Angebotes

3.1.5 

1Lüftungskonzept: Zur Gewährleistung eines regelmäßigen Luftaustausches ist die Lüftungsfrequenz abhängig von der Raumgröße und Nutzung zu berücksichtigen. 2Alle gegebenen Möglichkeiten der Durchlüftung aller Räumlichkeiten, die dem Aufenthalt von Besucherinnen und Besuchern dienen, sind zu nutzen. 3Bei evtl. vorhandenen Lüftungsanlangen ist darauf zu achten, dass es zu keiner Erregerübertragung kommt, z. B. durch Reduzierung des Umluftanteils und Einbau bzw. häufigem Wechsel von Filtern. 4Bei Fensterlüftung erfolgt bevorzugt Querlüftung. 5Bei raumlufttechnischen Anlagen erfolgt der Betrieb mit möglichst großem Außenluftanteil. 6Es soll auf vermehrte Pausen zur Durchlüftung geachtet werden. 7Bevorzugt sollen große Räume (v. a. Probenräume) in Abhängigkeit der geplanten Aktivität, insbesondere bei vermehrter Aerosolbildung, genutzt werden. 8Es soll auf die Umsetzung entsprechender Konzepte bei Inbetriebnahme nach längerer Nichtnutzung geachtet werden, v. a. zur Legionellenprophylaxe (siehe Merkblatt des LGL unter https://www.lgl.bayern.de/downloads/gesundheit/hygiene/doc/aufrechterhaltung_tw_hygiene_corona_lang.pdf).

3.1.6 

Arbeitsschutzkonzept:
1Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz grundsätzlich die Verpflichtung, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit für seine Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beurteilen (sog. Gefährdungsbeurteilung) und Maßnahmen hieraus abzuleiten. 2Im Rahmen der Pandemieplanung (Bevölkerungsschutz) hat der Arbeitgeber ggf. weitere Maßnahmen zu ermitteln und durchzuführen. 3Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des BMAS ist zu beachten (https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Schwerpunkte/sars-cov-2-arbeitsschutzstandard.pdf?__blob=publicationFile&v=1).
Die Informationen zum Mutterschutz im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 /COVID-19 sind zu beachten (https://www.stmas.bayern.de/coronavirus-info/corona-mutterschutz.php).
Eine Gefährdungsbeurteilung kann im konkreten Fall immer nur vor Ort durch den Arbeitgeber mit entsprechender Fachexpertise für eine spezielle Tätigkeit erfolgen.
1Im Bereich des Arbeitsschutzes gilt generell das TOP-Prinzip, d.h. dass technische und organisatorische Maßnahmen vor persönlichen Maßnahmen (z. B. persönliche Schutzausrüstung (PSA)) ergriffen werden müssen. 2Der Einsatz von PSA muss abhängig von der Gefährdungsbeurteilung erfolgen. 3Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist im Regelfall nicht als PSA zu sehen.
Die Arbeitszeit- und Pausengestaltung soll dergestalt sein, dass versetzte Arbeits- und Pausenzeiten ermöglicht werden können.

3.1.7 

Reinigungskonzept:
Die Reinigungsintervalle werden angepasst, z. B. durch eine Verkürzung der Reinigungsintervalle für Handkontaktflächen (insbesondere Türklinken, Halterungen, Griffstangen) sowie Toiletten.
Auf die Aufbereitung von Reinigungsutensilien wird geachtet.
Auf Hochdruckreiniger wird verzichtet.

3.2 Durchführung von Proben

3.2.1 Allgemeine Regelungen für Proben

3.2.1.1 

1Die Nutzung der Garderoben- und Aufenthaltsbereiche wird auf ein Mindestmaß beschränkt. 2Durch ein zeitlich versetztes Eintreffen vor den Proben werden Engstellen vermieden und Stoßzeiten entzerrt.

3.2.1.2 

Bei der Nutzung der Proben-, Übungs- und Trainingsräume muss sichergestellt werden, dass die maximal zulässige Personenzahl (orientiert an der Einhaltung des Mindestabstands im Verhältnis zur Raumfläche) nicht überschritten wird.

3.2.1.3 

1Musikerinnen und Musiker stellen sich nach Möglichkeit versetzt auf, um Gefahren durch Aerosolausstoß zu minimieren. 2Querflöten und Holzbläser mit tiefen Tönen sollen möglichst am Rand platziert werden, da hier von einer erhöhten Luftverwirbelung auszugehen ist.

3.2.2 Besondere Regelungen für einzelne Sparten

3.2.2.1 Orchester

3.2.2.1.1 
1Dirigentinnen bzw. Dirigenten und Musikerinnen bzw. Musiker haben möglichst nur eigene Instrumente und Hilfsmittel zu verwenden. 2Ein Verleih von Musikinstrumenten oder deren Nutzung durch mehrere Personen darf nur nach jeweils vollständiger Desinfizierung stattfinden.
3.2.2.1.2 
1Angefallenes Kondensat in Blech- und Holzblasinstrumenten darf nur ohne Durchblasen von Luft abgelassen werden. 2Das Kondensat muss von der Verursacherin bzw. vom Verursacher mit Einmaltüchern aufgefangen und in geschlossenen Behältnissen entsorgt werden. 3Die Möglichkeit zur anschließenden Händereinigung muss gegeben sein. 4Ist dies nicht umsetzbar, dann muss eine Händedesinfektion zur Verfügung stehen. 5Ein kurzfristiger Verleih, Tausch oder eine Nutzung von Blasinstrumenten durch mehrere Personen ist ausgeschlossen.
3.2.2.1.3 
Die Plätze werden für jede Teilnehmerin bzw. jeden Teilnehmer klar markiert.
3.2.2.1.4 
Notenmaterial und Stifte werden stets nur von derselben Person genutzt.

3.2.2.2 Chor

3.2.2.2.1 
Für Chöre gelten folgende Regelungen:
3.2.2.2.2 
Die Plätze werden für jede Teilnehmerin bzw. jeden Teilnehmer klar markiert.
3.2.2.2.3 
1Bei der Choraufstellung ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 2,0 Metern zwischen allen beteiligten Personen (Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer, ggf. Dirigentin bzw. Dirigent) eingehalten wird, dass die Probenräumlichkeiten regelmäßig gelüftet werden und dass die Probendauer begrenzt wird. 2Zudem ist darauf zu achten, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer möglichst in dieselbe Richtung singen.
3.2.2.2.4 
Notenmaterial und Stifte werden stets nur von derselben Person genutzt.

3.2.2.3 Ballett

3.2.2.3.1 
Die Tänzerinnen und Tänzer werden in feste Gruppen eingeteilt; Paare und Wohngemeinschaften gehören einer Gruppe an.
3.2.2.3.2 
1Auf taktile Korrekturen wird verzichtet. 2Korrekturen von Beinstellung, Armhaltung, Körperhaltung müssen berührungsfrei stattfinden.

3.2.2.4 Kostüm und Maske

3.2.2.4.1 
Bei Kostüm- und Perücken-Anproben gilt generell die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
3.2.2.4.2 
Bei Maskenbildnerischen Tätigkeiten sind die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für Kosmetikstudios (abrufbar unter https://www.bgw-online.de/SharedDocs/Downloads/DE/Branchenartikel/SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard-Kosmetik_Download.pdf?__blob=publicationFile) und für das Friseurhandwerk (https://www.bgw-online.de/SharedDocs/Downloads/DE/Branchenartikel/SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard-Friseurhandwerk_Download.pdf?__blob=publicationFile) in der jeweils aktuellen Fassung zu berücksichtigen.

3.3 Durchführung von Veranstaltungen

3.3.1 

1Die Ticketausstellung erfolgt ausschließlich mit Zuordnung von festen Sitzplatznummern sowie personalisiert. 2Name und Kontaktdaten werden (bei Sitzplatzvergabe sitzplatzbezogen) für die Dauer von vier Wochen gespeichert. 3Soweit allgemein ein Mindestabstand vorgeschrieben ist, bleibt die Buchung zusammenhängender Plätze ohne Einhaltung des Mindestabstands auf den Personenkreis beschränkt, der nach den aktuell gültigen Regelungen im Verhältnis zueinander von den Kontaktbeschränkungen befreit ist.

3.3.2 

Die maximale Belegungszahl darf zu keinem Zeitpunkt überschritten werden.

3.3.3 

Der Ticketverkauf sollte nach Möglichkeit online erfolgen, um lange Warteschlangen an der Konzertkasse und im Kassenbereich zu vermeiden.

3.3.4 

Besucherinnen und Besucher sind nach Möglichkeit im Vorfeld (z. B. bei der Reservierung) darauf hinzuweisen, dass bei Vorliegen von Symptomen nach 2.6 sowie bei einem wissentlichen Kontakt zu einem bestätigten an COVID-19-Erkrankten in den letzten 14 Tagen ein Besuch der Veranstaltung ausgeschlossen ist.

3.3.5 

Besucherinnen und Besucher sind über das Einhalten des Abstandgebots von mindestens 1,5 Metern und über die Reinigung der Hände unter Bereitstellung von Desinfektionsmöglichkeiten oder Handwaschgelegenheiten mit Seife und fließendem Wasser zu informieren.

3.3.6 

Besucherinnen und Besucher sind über die Regelungen zur Pflicht eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen zu informieren.

3.3.7 

Besucherinnen und Besucher sind ggf. über weitere Schutz- und Verhaltensmaßnahmen in geeigneter Weise zu informieren.

3.3.8 

1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden in die Schutzmaßnahmen im Zuständigkeitsbereich ihrer Umsetzung eingewiesen. 2Sie erhalten z. B. Informationen zum Infektionsgeschehen sowie zu SARS-CoV-2-kompatibler Symptomatik.

3.3.9 

Sofern gastronomische und/oder touristische Angebote im Rahmen des Veranstaltungsbetriebs angeboten werden, wird auf die einschlägigen Hygienekonzepte verwiesen:
Regelungen analog dem „Corona-Pandemie: Hygienekonzept Gastronomie“, sofern z. B. Bewirtungsservices angeboten werden
Regelungen analog dem „Corona-Pandemie: Hygienekonzept Beherbergung“, sofern z. B. Übernachtungsservices angeboten werden

3.3.10 

Ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept einschließlich eines Parkplatzkonzeptes, sofern Besucherparkplätze zur Verfügung gestellt werden, sind von jedem Veranstalter auf Basis des vorliegenden Rahmenhygienekonzepts sowie auf Basis der Regelungen der aktuell gültigen BayIfSMV, einschlägiger Allgemein- und ggf. Einzelverfügungen und ggf. unter Einbezug weiterer einschlägiger Konzepte (siehe 3.3.10) auszuarbeiten.