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Führung von Bestandsverzeichnissen bei den Bayerischen Staatstheatern
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
2.6
3.2
3.3
4.1
4.2
5.1
5.2
6.1
6.2
Inhalt
Text gilt ab: 01.04.1979
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3.3
Sämtliche, den Zahlungsverkehr betreffenden Schriftstücke bzw. Belege wie Rechnungen, Gutschriften und die Buchungsanweisungen im Sinne der VV Nr. 5.2 sind der Bestandsbuchhaltung unverzüglich zuzuleiten.
4.
Zu VV Nr. 9