Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2023

7. Verfahren

7.1 Antrag

7.1.1 Vorlage des Berichtsbogens

1Die Sing- und Musikschulen legen dem Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen die zur Berechnung der Zuwendungen erforderlichen Unterlagen, insbesondere den Berichtsbogen des Verbandes deutscher Musikschulen e. V., bis zum 31. März des jeweiligen Jahres vor. 2Die hierin gemachten Angaben dienen als Berechnungsgrundlage für die Zuwendung. 3Bei Neugründungen von Sing- und Musikschulen können im ersten Jahr hilfsweise die jeweiligen Ansätze des Wirtschaftsplanes herangezogen werden.

7.1.2 Sonderformulare für Förderklassenunterricht, Kammermusikstunden und Kooperationen

Für die Gewährung von Zuwendungen zum Förderklassenunterricht, zu den Kammermusikstunden und zu den Kooperationen sind die vom Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen erarbeiteten Antragsformulare zu verwenden.

7.2 Bewilligung

1Bewilligungszeitraum ist das jeweilige Haushaltsjahr (1. Januar bis 31. Dezember). 2Der Träger der Sing- und Musikschule erhält vom Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen einen schriftlichen Zuwendungsbescheid, aus dem die Voraussetzungen ersichtlich sind, die der Berechnung der Zuwendung zugrunde gelegt wurden.
3Das grundsätzliche Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns gilt nicht für den gesamten Förderbereich im Rahmen dieser Richtlinie.

7.3 Verwendungsnachweis

7.3.1 Berichtsbogen als Verwendungsnachweis

1Der für die Beantragung der Zuwendung vorzulegende Berichtsbogen des Verbandes deutscher Musikschulen e. V. gilt als Verwendungsnachweis für die Zuwendung des Vorjahres. 2Der Inhalt des Berichtsbogens muss den Vorgaben der Nrn. 6.1.1 bis 6.1.3 in Verbindung mit Nr. 6.1.5 ANBest-P entsprechen. 3Für die gewährte Starthilfe ist ein gesonderter Verwendungsnachweis vorzulegen.

7.3.2 Belegaufbewahrung

Die zum Nachweis der Angaben im Berichtsbogen erforderlichen Belege sind fünf Kalenderjahre nach Abgabe des Berichtsbogens aufzubewahren.

7.3.3 Prüfrecht

Der Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen, das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst sowie der Bayerische Oberste Rechnungshof sind berechtigt, die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel durch Einsicht in die Bücher und Belege unmittelbar bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen.

7.3.4 Rückzahlungsverpflichtung

Die Fördermittel sind zurückzuzahlen, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (Art. 43, 48, 49, 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – BayVwVfG – (BayRS 2010-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2015 (GVBl. S. 154)) oder anderen Rechtsvorschriften unwirksam oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird.