Inhalt
6.1
Eine Förderung nach diesen Richtlinien entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden.
6.2
Ein gleichzeitiger Einsatz von Mitteln aus einem Städtebauförderungsprogramm, einem Regionalförderungsprogramm und/oder nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz ist zulässig, soweit das im Einzelfall vertretbar erscheint und die Förderungen aufeinander abgestimmt sind.
6.3
Die Förderung für kommunale Büchereibauten, die im Zusammenhang mit den Schulen errichtet werden, deren Sachaufwandsträger Kommunen sind, richtet sich nach den Richtlinien über die Zuwendungen des Freistaates Bayern zu kommunalen Baumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich. Die Höhe der Zuwendungen bemisst sich nach Nr. 5.3.