Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2002
Fassung: 07.12.2001
2.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden

2.1

die Errichtung neuer Büchereigebäude,

2.2

der Umbau oder die Erweiterung bestehender Büchereigebäude beziehungsweise -räumlichkeiten,

2.3

der Einbau von Büchereiräumen in Gebäuden (Neu- und Altbauten),

2.4

der Erwerb eines Objekts (ohne Grundstückskosten) und gegebenenfalls Umbaumaßnahmen anstelle eines an sich notwendigen Neu- oder Erweiterungsbaus im Sinne von Nr. 2.1 oder Nr. 2.2.