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Text gilt ab: 01.01.2002
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern für öffentliche Büchereibauten

KWMBl. I 2002 S. 33


2240-WK
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
des Freistaates Bayern für öffentliche Büchereibauten
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst 1) 1)
vom 28. Dezember 1995 Az.: XII/10 - K3612 -12/202 126,
geändert durch Bekanntmachung
vom 7. Dezember 2001 Az.: XII/1–K 3612-12/54 162
Der Freistaat Bayern fördert Büchereibauten der Träger öffentlicher Büchereien in Bayern nach diesen Richtlinien und gemäß den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen - insbesondere für Zuwendungen des Freistaates Bayern nach Art. 23 und 44 BayHO. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
I.
Zweck und Inhalt der Förderung
1.
Zweck der FörderungZweck der Förderung ist der Auf- und Ausbau leistungsfähiger öffentlicher Büchereien verschiedener Versorgungsstufen, die im Zusammenwirken und in Abstimmung mit den wissenschaftlichen Bibliotheken eine in allen Landesteilen gleichwertige Versorgung der Bevölkerung mit Literatur und verwandten Medien gewährleisten sollen.Die staatliche Förderung soll die Bemühungen der Träger öffentlicher Büchereien unterstützen, Büchereien als Einrichtung der örtlichen Kulturpflege zu unterhalten.
2.
Gegenstand der FörderungGefördert werden

1) [Amtl. Anm.:] jetzt: Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst