Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 19.07.2023
1.
Genehmigungsfreie Einstellung und Verwendung nach Teil A Nr. 2.8
Ärztinnen und Ärzte mit Approbation oder mit einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 der Bundesärzteordnung, Juristinnen und Juristen mit bestandener Zweiter Staatsprüfung sowie Bewerberinnen und Bewerber, die ein Masterstudium oder ein Studium auf entsprechendem Niveau abgeschlossen haben, für den ihrer Ausbildung entsprechenden allgemeinbildenden oder fachtheoretischen Unterricht an Berufsschulen, Fachakademien, Fachschulen, Berufsfachschulen und der Beruflichen Oberschule;
Bewerberinnen und Bewerber mit Deutsch als Muttersprache, die das Studium einer Fremdsprache an einer wissenschaftlichen Hochschule oder an einer Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen haben, für den Unterricht in dieser Fremdsprache an Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe und an Fachakademien für Sprachen und internationale Kommunikation;
Bewerberinnen und Bewerber mit einer anderen Muttersprache als Deutsch, die das Studium einer Fremdsprache an einer wissenschaftlichen Hochschule oder an einer Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen haben und über Deutschkenntnisse und -fertigkeiten auf dem Niveau des „Großen Deutschen Sprachdiploms“ des Goethe-Instituts oder auf dem Niveau des „Goethe-Zertifikats C2: Großes Deutsches Sprachdiplom“ des Goethe-Instituts verfügen, für den Unterricht in dieser Fremdsprache an Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe und an Fachakademien für Sprachen und internationale Kommunikation;
Bewerberinnen und Bewerber mit einer anderen Muttersprache als Deutsch mit einem erfolgreich abgeschlossenen Germanistikstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule in ihrem Herkunftsland für den Unterricht in ihrer Muttersprache als Fremdsprache an Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe und an Fachakademien für Sprachen und internationale Kommunikation;
Bewerberinnen und Bewerber mit einer anderen Muttersprache als Deutsch mit einem erfolgreich abgeschlossenen Studium in ihrer Muttersprache an einer wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule in einem deutschsprachigen Land für den Unterricht in ihrer Muttersprache an Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe und an Fachakademien für Sprachen und internationale Kommunikation;
Bewerberinnen und Bewerber mit Deutsch als Muttersprache, welche die Staatliche Prüfung für Übersetzer in einer Fremdsprache in Bayern oder eine vom Staatsministerium als gleichwertig anerkannte Prüfung mit Deutsch als korrespondierender Sprache in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Staat erfolgreich abgelegt haben, für den Unterricht in dieser Fremdsprache an Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe und an Fachakademien für Sprachen und internationale Kommunikation;
Bewerberinnen und Bewerber mit einer anderen Muttersprache als Deutsch, welche die Staatliche Prüfung für Übersetzer in einer Fremdsprache in Bayern oder eine vom Staatsministerium als gleichwertig anerkannte Prüfung mit Deutsch als korrespondierender Sprache in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Staat erfolgreich abgelegt haben, für den Unterricht in ihrer Muttersprache als Fremdsprache an Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe und an Fachakademien für Sprachen und internationale Kommunikation;
Bewerberinnen und Bewerber, welche die Staatliche Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher in einer Fremdsprache in Bayern oder eine vom Staatsministerium als gleichwertig anerkannte Prüfung mit Deutsch als korrespondierender Sprache in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Staat erfolgreich abgelegt haben, für den Unterricht im Fach 10 laut Stundentafel an Fachakademien für Sprachen und internationale Kommunikation sowie den Fächern A.2 bzw. B.2 und A.6 bzw. B.6 und D.9.2 laut Stundentafel an Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe;
Bewerberinnen und Bewerber mit einem erfolgreich abgeschlossenen Studium der Wirtschafts-, Rechts-, Ingenieur-, Geistes- oder Naturwissenschaften an einer wissenschaftlichen Hochschule oder an einer Fachhochschule für den ihrer Ausbildung entsprechenden Unterricht in Fachkunde und Fachterminologie (deutsch) bzw. Gerichts- und Behördenterminologie an Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe oder an Fachakademien für Sprachen und internationale Kommunikation;
Bewerberinnen und Bewerber, welche die Staatliche Prüfung für Übersetzer mit einem einschlägigen Fachgebiet und in einer Fremdsprache in Bayern oder eine vom Staatsministerium als gleichwertig anerkannte Prüfung mit Deutsch als korrespondierender Sprache in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Staat erfolgreich abgelegt und eine dem Fachgebiet affine berufliche Ausbildung abgeschlossen haben, für den ihrer Ausbildung entsprechenden Unterricht in den Fächern 7 bzw. 8 laut Stundentafel an Fachakademien für Sprachen und internationale Kommunikation sowie der Wirtschaftswissenschaften für den Unterricht in den Fächern G.12.1-3 laut Stundentafel Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe;
Bewerberinnen und Bewerber mit einem erfolgreich abgeschlossenen Studium der Kulturwissenschaft an einer wissenschaftlichen Hochschule oder an einer Fachhochschule für den Unterricht im Fach 9 laut Stundentafel an Fachakademien für Sprachen und internationale Kommunikation;
Bewerberinnen und Bewerber mit einem erfolgreich abgeschlossenen Studium der IT, Informatik, Daten- und Computerwissenschaften an einer wissenschaftlichen Hochschule oder an einer Fachhochschule für den ihrer Ausbildung entsprechenden Unterricht in den Fächern 11 bzw. 12 laut Stundentafel an Fachakademien für Sprachen und internationale Kommunikation oder im Fach F.11 laut Stundentafel an Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe;
Bewerberinnen und Bewerber, welche die Staatliche Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher in einer Fremdsprache in Bayern oder eine vom Staatsministerium als gleichwertig anerkannte Prüfung mit Deutsch als korrespondierender Sprache in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Staat erfolgreich abgelegt haben und über eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung im Übersetzen und Dolmetschen verfügen, für den Unterricht in den Fächern 11 bzw. 12 laut Stundentafel an Fachakademien für Sprachen und internationale Kommunikation;
Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens achtsemestriges Studium an einer Fachakademie für Musik oder einer Hochschule für Musik erfolgreich abgeschlossen haben, für den ihrer Ausbildung entsprechenden fachlichen Unterricht an den Berufsfachschulen für Musik;
Fachlehrkräfte sowie Bewerberinnen und Bewerber mit Meisterausbildung oder vergleichbarer Qualifikation auf dem Niveau 6 des DQR, welche in der Regel nach dem Abschluss mehrere Jahre hauptberuflich bzw. hauptamtlich im entsprechenden Bereich tätig waren, als Werkstattausbilderinnen bzw. Werkstattausbilder in der ihrer Ausbildung entsprechenden fachpraktischen Tätigkeit an Fachoberschulen.