Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2022

7. Weitere Rahmenbedingungen

a)
P-Seminarangebot
1Das P-Seminarangebot orientiert sich an den Zielen des Gymnasiums, am Schulprofil und den personellen Kapazitäten der Schule sowie der Verfügbarkeit externer Partner. 2Ein Anspruch auf Einrichtung von P-Seminaren in bestimmten Fächern oder auf Teilnahme an bestimmten P-Seminaren besteht nicht. 3Die P-Seminare finden grundsätzlich in der Schule statt.
b)
Pflichtveranstaltungen
1Die P-Seminare sind Pflichtveranstaltungen der Schule. 2Die Schülerinnen und Schüler genießen bei der Teilnahme an diesen schulischen Pflichtveranstaltungen den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. 3Maßgeblich für die Ausdehnung dieses Schutzes auf Tätigkeiten außerhalb des engeren Schulbereichs ist, dass die Schule weiter gestaltenden organisatorischen Einfluss auf die externe Durchführung des Seminars hat. 4Dies hat die Schule bei der Kooperation mit außerschulischen Projekt-Partnern sicherzustellen.
5Im Übrigen verpflichtet sich die Schule, in Zweifelsfällen mit dem Träger der Schülerunfallversicherung abzuklären, inwieweit der Schutz der gesetzlichen Schülerunfallversicherung greift.
c)
Lehrkräfteeinsatz
1Unterrichtende Lehrkräfte sollen über die Fakultas oder Lehrerlaubnis im jeweiligen Leitfach verfügen. 2Im Fach Ethik kann ein Seminar auch von Lehrkräften angeboten werden, die an einer entsprechenden Fortbildungsmaßnahme für den Ethikunterricht in der Oberstufe (Zertifizierung ALP Dillingen) teilgenommen haben.
d)
Anordnungen, Unentgeltlichkeit, Verschwiegenheit
Die Schule hat die Schülerinnen und Schüler darüber zu belehren, dass sie während der Teilnahme an P-Seminarveranstaltungen bei externen Projekt-Partnern auch den Anordnungen der zuständigen Beschäftigten Folge zu leisten haben, dass sie einer dort bestehenden Hausordnung unterliegen, dass sie für ihre Tätigkeit im Rahmen der P‑Seminare kein Entgelt fordern oder entgegennehmen dürfen und dass sie zum Stillschweigen über alle Angelegenheiten verpflichtet sind, die ihnen im Rahmen der Seminare in außerschulischen Einrichtungen zur Kenntnis gelangen, soweit sie der Geheimhaltung unterliegen.
e)
Fahrten
Für Fahrten im Rahmen der Seminare gilt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus „Durchführungshinweise zu Schülerfahrten“ vom 9. Juli 2010 (KWMBl. S. 204).