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Text gilt ab: 01.08.2023

7.  

1Die Ministerialbeauftragten sind auch für die Abendrealschulen zuständig. 2Die Zuständigkeit für die Schulen besonderer Art betreffend wird auf Art. 122 Abs. 1 Satz 1 BayEUG und die Schulordnung für die Schulen besonderer Art (BesASO) vom 30. August 2006 (GVBl. S. 722, BayRS 2235-2-1-1-UK) in deren jeweils geltenden Fassung verwiesen.